Urkundenfä
lschung,
eine
Fälschung (s. d.), welche an einer
Urkunde (s. d.) vorgenommen wird, oder, wie das deutsche
Strafgesetzbuch die Urkundenfä
lschung näher definiert, das
Vergehen desjenigen, welcher in rechtswidriger Absicht eine inländische oder
ausländische öffentliche
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum
Beweis von
Rechten oder Rechtsverhältnissen
von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum
Zweck einer Täuschung
Gebrauch macht.
Das
Strafgesetzbuch bedroht dies
Vergehen mit
Gefängnisstrafe von einem
Tag bis zu fünf
Jahren. Als schwere Urkundenfä
lschung erscheint es,
wenn die Absicht des Fälschers darauf gerichtet war, entweder sich selbst oder einem andern einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, oder einem andern, sei es dem Getäuschten selbst oder einem Dritten,
Schaden zuzufügen. Hier tritt, wenn
die
Urkunde eine Privaturkunde ist, Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt
werden kann, und, war die
Urkunde eine öffentliche,
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren ein, neben welchem auf
Geldstrafe von 150-6000
Mk. erkannt werden
kann.
Außerdem werden verschiedene
Delikte durch das
Reichsstrafgesetzbuch mit der Urkundenfä
lschung zusammengestellt und derselben gleich behandelt
(uneigentliche so: der wissentliche
Gebrauch einer falschen oder verfälschten
Urkunde zum
Zweck einer Täuschung;
das vorsätzliche Bewirken falscher öffentlicher Beurkundung;
die Vernichtung, Unterdrückung und Beschädigung von Urkunden zum Zweck der Benachteiligung andrer;
die Fälschung von Stempelpapier, Stempel-, Post- und Telegraphenmarken und das Vernichten, Verrücken und Fälschlichsetzen von Grenz- und Wasserstandszeichen.
Urkundenfä
lschung, von einem Beamten begangen, wird als
Amtsverbrechen
(s. d.) bestraft.
Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 267-280, 318 f., 351; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 199, 201.