Urkundenbeweis,
s. Urkunde.
218 Wörter, 1'694 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. Urkunde.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Beweiskraft kommt einer Urkunde (s. d.) nur dann zu, wenn sie echt und wenn sie unverfälscht ist. Eine nach Form und Inhalt öffentliche Urkunde hat die Vermutung der Echtheit für sich. Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner zu erklären. (S. Unterschrift.) Bestreitet er ihre Echtheit, so ist diese mit den gewöhnlichen Beweismitteln zu erweisen, wozu auch Schriftvergleichung benutzt werden kann, während der früher übliche sog. Dissessionseid (s. Dissession) abgeschafft ist. Inwieweit äußere Mängel (Durchstreichungen, Radierungen u. s. w.) die Beweiskraft einer Urkunde beeinträchtigen, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Die echte unverfälschte Urkunde beweist formell in jedem Falle, daß die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben ist. Öffentliche Urkunden begründen, wenn sie über eine vor einer Behörde oder Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, jedoch unter Vorbehalt des Gegenbeweises unrichtiger Beurkundung. Die Antretung des Beweises durch Urkunden erfolgt durch Vorlegung derselben, wenn sie im Besitz des Beweisführers sich befindet; andernfalls muß derselbe zunächst ihre Edition (s. d.) bewirken. Durch die Vorlegung wird die Urkunde gemeinschaftlich; der Beweisführer kann dann nur mit Zustimmung des Gegners auf die Urkunde verzichten. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 380 fg.; Österr. §§. 292 fg.) - Im Strafprozeß müssen nach der Deutschen Strafprozeßordnung als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung regelmäßig verlesen werden. (S. auch Beweis, Wiederaufnahme.)