Urkunde
(Instrumentum), im weitern
Sinne jeder körperliche, leblose Gegenstand, der
Spuren menschlicher,
auf Überlieferung einer rechtlich erheblichen
Kunde berechneten Thätigkeit darbietet. Im engern
Sinne sind derartige Schriftstücke,
mögen sie durch Druck, Schreiben,
Lithographie, Einritzen oder sonstwie hergestellt sein. im letztern
Sinne sind teils solche,
welche nur zum
Beweise dienlich oder auch nur zum Zweck des
Beweises hergestellt oder zugleich der
Ausdruck
der Erklärungen sind, durch welche ein Rechtsgeschäft zu stande gekommen ist (sog. Dispositionsurkunden
),
oder welche, wie die
Inhaberpapiere (s. d.), zugleich Verkörperung eines Forderungsrechts sind.
Deutsche Altertümer -

* 2
Deutsche.
Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] unterscheidet für den
Urkundenbeweis (s. d.) öffentliche und Privaturkunden.
Als öffentliche
bezeichnet sie diejenigen, welche von einer öffentlichen
Behörde innerhalb der Grenzen
[* 3] ihrer Amtsbefugnisse
oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen
Person (z. B. einem Gerichtsvollzieher, einem Notar) innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.
Alle andern sind Privaturkunden.
(S. auch
Diplom.)