Urheberrecht.
Die modernen Völker haben anerkannt, daß, soweit geistige Schöpfungen gegen Entgelt, also namentlich gewerblich verwertbar sind, der Urheber zunächst Anspruch darauf hat, den Preis zu erhalten. Das ist der Grund des Mit dieser Anerkennung war der Gesetzgebung die Aufgabe erwachsen, die Gegenstände, auf welche sich dieses erstreckt, genau zu bezeichnen, die Bedingungen, welche einzuhalten sind, um das zu wahren, festzustellen, die Rechtsmittel auszugestalten, welche zum Schutz des gegeben werden. Das erstreckt sich auf Erfinderpatente (s. Patent), Gebrauchsmuster (s. d.) und Modelle, Geschmacksmuster (s. Musterschutz), das litterarische (s. ¶
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Nachdruck), Kunstwerke und Photographien. Man pflegt auch hierher zu rechnen die unter anderm Gesichtspunkt stehenden Warenzeichen (s. Markenschutz) und die kaufmännischen Firmen (s. Firma). Es ist viel überflüssiger Scharfsinn darauf verwendet worden, das juristisch zu konstruieren; es genügt auszusprechen, daß es sich hier um ein absolutes Recht (s. Actio), also ein gegen jeden Dritten zu schützendes, veräußerliches und vererbliches Recht desjenigen Inhalts handelt, welchen ihm die Gesetze beilegen. Regel für das eigentliche ist seine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit, nach deren Ablauf [* 3] das bisher geschützte geistige Eigentum in das Freie fällt. Nur Mexiko, [* 4] Guatemala, [* 5] Venezuela [* 6] kennen (wenn auch mit Ausnahmen) ein ewiges
Im engsten Sinne versteht man unter das litterarische und künstlerische (engl. copyright). Dieses ist geschichtlich erwachsen aus den Privilegien, welche nach Erfindung der Buchdruckerkunst den Verlegern gegen Nachdruck erteilt wurden; das älteste ist ein venezianisches von 1486. Autoren, welche ihre Werke selbst verlegten, wurden darin als Verleger geschützt. Das Autorrecht selbst wird erst seit dem 18. Jahrh. anerkannt, zuerst in einem engl. Gesetze von 1710. Die Ausdehnung [* 7] auf die bildenden Künste und die vom Ausland eingeführten Bücher folgte bald.
Jetzt gilt in England das Gesetz vom (Eintrag in ein Register und Abgabe von Pflichtexemplaren) mit Novellen und einem Gesetz vom über musikalisches Die franz. Gesetze von 1791 verboten Aufführung eines dramat. Werkes ohne Genehmigung des Urhebers, seiner Erben und Nachfolger während 5 Jahren. Den Schutz des litterar. gab ein Dekret von 1793, ferner Code pénal vom Art. 425 - 427 und 429. In Deutschland [* 8] wurden nach einem kursächs. Mandat von 1773 und nach dem Preuß.
Allg. Landrecht zunächst Bundesbeschlüsse über Schutz gegen Nachdruck gefaßt; ein systematisches Gesetz über wurde in
Preußen
[* 9] 1836 erlassen, ihm folgten Sachsen,
[* 10] Bayern
[* 11] und Österreich.
[* 12] Für das Deutsche Reich
[* 13] sind dann ergangen
Gesetz betreffend das an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramat. Werken vom Gesetz
betreffend das an Werken der bildenden Künste vom Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte
Nachbildung vom In Österreich-Ungarn
[* 14] gilt Gesetz vom (an Stelle eines Gesetzes
vom mit Ergänzung vom in Ungarn
[* 15] vom (beide Nachbildungen des deutschen Gesetzes), in Italien
[* 16] vom in der Schweiz
[* 17] vom in Spanien
[* 18] vom in Nordamerika
[* 19] Gesetz vom mit
Zusätzen von 1893 und 1895, in Dänemark
[* 20] von 1857 und 1864 mit Novellen, in Schweden
[* 21] von 1867 und 1877, in Norwegen von 1893,
in den Niederlanden von 1881; in Venezuela von 1894, Haïti
[* 22] und Hawaii von 1885 und 1887; in Japan
[* 23] von 1875. Über die
Berner Konvention vom s. Nachdruck. Ferner haben Paraguay,
[* 24] Peru und Uruguay 1889 unter sich eine urheberrec
htliche Union
geschaffen. Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten
[* 25] ist Schutz des litterar., künstlerischen und photogr.
vereinbart.
Das litterarische umfaßt das ausschließliche Recht, ein Schriftwerk auf mechan. Wege zu vervielfäl
tigen
(s. Nachdruck);
denselben Inhalt hat das bei geogr., topogr., naturwissenschaftlichen, architektonischen, technischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind;
an dramat., musikalischen oder dramat.-musikalischen Werken hat der Urheber überdies das ausschließliche Recht, sie öffentlich aufzuführen;
nach den Gesetzen von Deutschland, Finland, Großbritannien [* 26] und Holland bei veröffentlichten musikalischen Werken nur, wenn der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat.
Während sonst Pantomimen und Ballets nur soweit geschützt sind, als sie unter den Begriff «dramat. Werk» fallen, sind in Österreich und Italien choreographische Werke schlechthin, also auch solche der nichtdramat. Tanzkunst als Bühnenwerke geschützt.
Das an Werken der bildenden Künste erstreckt sich nach deutschem Gesetz nicht auf die Baukunst. [* 27] Es besteht nur Schutz für Baupläne, also litterarisches Bei den Werken der andern bildenden Künste steht dem Urheber das Recht der Nachbildung ausschließlich zu. Jede Nachbildung, welche in der Absicht erfolgt, dieselbe zu verbreiten, ist ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen, wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet wird als beim Originalwerk; wenn die Nachbildung nach einer Nachbildung erfolgt, wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen findet.
Verbotene Nachbildung ist nicht die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes; ferner nicht die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst oder umgekehrt; Lithophanien sind, nach Urteil des Reichsgerichts, wegen ihrer Darstellungsweise als Bilder anzusehen. Verboten ist auch nicht die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche bleibend sich auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen befinden; jedoch darf die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen.
Verboten ist nicht die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, wenn das letztere als Hauptwerk erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigentum am Werke einem andern überläßt, so ist darin die Übertragung des Nachbildungsrechts nicht enthalten; bei Porträten und Porträtbüsten geht dieses Recht aber auf den Besteller über. In Frankreich, Italien, Spanien und beschränkt in Rußland und Dänemark besteht auch für Baukunst unmittelbares
Die Photographien sind kraft Gesetzes wie Kunstwerke geschützt in England, Spanien, Rußland, den Vereinigten Staaten von Amerika [* 28] und Mexiko, nach Rechtsprechung in Frankreich, Italien, Belgien; [* 29] durch besonderes Gesetz geschützt, außer in Deutschland, in Ungarn, Schweden, Norwegen, Dänemark, der Schweiz, in Finland, Japan und seit Gesetz vom in Österreich. Nach dem deutschen Gesetz steht das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder teilweis auf mechan. Wege nachzubilden, dem Verfertiger der photogr. Aufnahme ausschließlich zu. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen ¶
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Werkes. Die mechan. Nachbildung eines photogr. Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ist verboten. Die rechtmäßige photogr. oder sonstige mechan. Abbildung der Originalaufnahme findet einen Schutz gegen Nachbildung nur, wenn sie selbst oder der Karton den Namen oder die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers und deren Wohnort sowie das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist. In Österreich ist hinsichtlich der Photographieporträte nicht bloß bestimmt, daß hier das bei Bestellung gegen Entgelt dem Besteller zukommt, sondern auch, daß in allen Fällen die Ausübung des an die Zustimmung der dargestellten Person oder ihrer Erben gebunden sei (ausgenommen Photographien für amtliche Zwecke).
Der Schutz des wird nach deutschem, österr. und schweiz. Gesetz während der Lebenszeit des Urhebers und noch 30 Jahre nach dessen Tode gewährt (bei anonymen, pseudonymen Werken, deren Urheber seinem wahren Namen nach auch nicht nachträglich zur Eintragsrolle [s. d.] angemeldet ist, und den Werken, an denen Akademien, jurist. Personen u. s. w. das zusteht, 30 Jahre nach dem Erscheinen), bei Photographien aber nur 5 (in Österreich 10) Jahre nach dem Kalenderjahre des Erscheinens. In Frankreich (Gesetz vom Ungarn, Dänemark, Schweden, Portugal, Belgien, Rußland, Norwegen beträgt die Schutzfrist 50, in Spanien sogar 80 Jahre. In England und Holland beträgt die Schutzfrist 42 und 50 Jahre seit Erscheinen und wird im Falle längerer Lebensdauer verlängert; ähnlich in Amerika. In Italien besteht eine erste Schutzfrist für 40 Jahre oder die längerer Lebenszeit, und dann eine zweite von 40 Jahren, während welcher Reproduktion gestattet ist, aber mit 5 Proz. Abgabe vom Ertrag an den Urheber. Die Mittel des Schutzes sind wie beim Nachdruck (s. d.): Strafe, Schadenersatz, soweit Nachbildungen in Frage stehen, Einziehung;
bei der unerlaubten Aufführung ist der Schadenersatz besonders geregelt (s. Tantième).
Die Gesetzgebung über das hat mancherlei Kritik erfahren. Aus deutschen Schriftstellerkreisen ist unter anderm der Anspruch auf eine Reform nach der Richtung erhoben, daß ein zeitlich gänzlich unbeschränktes, vererbliches anerkannt und die Vornahme irgend einer Veränderung am Geisteswerk verboten werde.
Es besteht ein deutscher und ein österr. Verein zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die 12. und in Berlin [* 31] eine Gewerbeschutzkonferenz hielten.
Litteratur. Kohler, Das Autorrecht (Jena [* 32] 1880);
ders., Das litterar. und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz (Mannh. 1892);
Daude, Lehrbuch des (Stuttg. 1888);
Schürmann, Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger (Halle [* 33] 1889);
Gesetze über das im In- und Ausland (Lpz. 1890 - 91);
Schuster, Das der Tonkunst (Münch. 1891);
Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre [* 34] vom (Lpz. 1892);
ders., Reform des (Berl. 1893);
ders., Geschichte des in England (Lpz. 1895);
Scheele, Das deutsche u. s. w. (ebd. 1892);
Ulmann, Über das an Briefen (Erlangen [* 35] 1893);
Schrank, [* 36] Der Schutz des an Photographien (Halle 1893);
Allfeld, Die Reichsgesetze über das (Münch. 1893);
Voigtländer, Verlagsrecht an Schriftwerken u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1893);
Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze (2. Aufl., Berl. 1895);
van Calker, Die Delikte gegen das nach deutschem Reichsrecht (Halle 1894);
Gierke, Deutsches Privatrecht (Bd. 1, Lpz. 1895);
ferner Schuster, Artikel Urheberrecht
im «Österr. Staatswörterbuch» (Bd.
2, Wien
[* 37] 1897);
Scrutton, The law of copyright (3. Aufl., Lond. 1896);
Lyon-Caene und Delalan, Lois sur la propriété littéraire et artistique (2 Bde., Par. 1889 - 90);
Couhin, Propriété industrielle artistique et littéraire (Bd. 1, ebd. 1894);
«Gewerblicher Schutz und betitelt sich die Zeitschrift des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums, hg. von Osterrieth, 1896 fg.
Seit 1888 erscheint seitens der Berner Konvention eine Zeitschrift «Le [* 38] droit d' auteur».