Urheber
(lat. auctor oder autor), die
Person, welche eine That verrichtet, ein
Recht auf einen andern übertragen oder
für ihn bestellt oder ein Werk geschaffen hat (also auch der Verfasser eines litterarischen oder der Schöpfer eines künstlerischen
Werkes, dem das
Urheberrecht [s. d.] zusteht). In der frühern Strafrechtswissenschaft wurde
als bezeichnet einerseits der
Thäter (s.
Thäterschaft) als physischer andererseits der Anstifter (s.
Anstiftung) als intellektueller
während dieser im
Deutschen Strafgesetzbuch als Teilnehmer bezeichnet ist.
Über den Rechtsurheber
s.
Abgeleiteter Erwerb.