Unzuständi
gkeitserklärung,
die in der durch das Gesetz bestimmten Form von einer Behörde, einem Beamten, einem Gericht abgegebene Erklärung, daß sie für die an die Behörde u. s. w. gebrachte Sache sachlich oder örtlich nicht zuständig seien. Sie wird, wenn eine Behörde um Vornahme einer amtlichen Handlung ersucht hat, dieser Behörde gegenüber abgegeben, z. B. von dem um Rechtshilfe (s. d.) ersuchten Amtsgericht. Im Civilprozeß spricht das Gericht zwischen den Parteien seine Unzuständigkeit durch Urteil aus; bei örtlicher Unzuständigkeit und sofern nicht für das zuständige Gericht die Zuständigkeit ausschließlich begründet ist, jedoch nur dann, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt hat, bevor er zur Hauptsache verhandelt hat (§. 39 der Deutschen Civilprozeßordnung).
Auf
Antrag des Klägers verweist das
Amtsgericht, wenn es sich für fachlich unzuständig
erklärt, die Sache an das Landgericht
(§. 466 der Civilprozeßordnung), und umgekehrt (§. 249). Wegen der der Kammer für Handelssachen gegenüber der
Civilkammer
und umgekehrt
haben §§. 103, 104 des Gerichtsverfassungsgesetzes die entsprechenden Bestimmungen. Nach
Österr. Civilprozeßordnung muß die Unzuständi
gkeitseinrede bei der ersten
Tagsatzung angemeldet werden (§. 240; dazu
Jurisdiktionsnorm vom §§. 41 fg.). Im
Strafverfahren muß der Angeschuldigte die örtliche
Unzuständigkeit bis
zum
Schluß der
Voruntersuchung, falls aber solche nicht stattfand, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen (Strafprozeßordnung §. 16). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens
darf das Gericht seine örtliche
Unzuständigkeit nur auf Einwand des Beklagten aussprechen (§. 18). Die die
Unzuständigkeit
aussprechenden
Beschlüsse des Gerichts können mit der
Beschwerde angefochten werden.
Das Strafgericht darf sich nicht für sachlich unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht
niederer Ordnung gehört (§. 269); stellt sich nach dem Ergebnis der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That
als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit
aus und verweist die Sache an
das zuständige Gericht. Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren
eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
Über seine Anfechtbarkeit bestimmt der §. 209 der
Strafprozeßordnung (§. 270). ^[]