Unvordenkl
ichkeit
oder unvordenkliche
Verjährung (lat. praescriptio immemoralis). Rechtszustände,
die seit Menschengedenken bestanden haben, haben für das menschliche
Bewußtsein eine gewisse
Autorität. Das Gemeine
Recht
und namentlich das kanonische
Recht lassen eine derartige Rechtsausübung als Erwerb eines
Rechts oder
als den
Beweis, daß ein
Recht bestehe, gelten.
Daß vorliegt, wird angenommen, wenn
Personen, die wenigstens 54 J. alt sind,
bezeugen, daß der betreffende Zustand in den letzten 40 Jahren so bestanden hat und daß sie auch von ihren
Vorfahren etwas Entgegengesetztes nicht gehört haben.
Ein solcher Beweis kann auch durch Urkunden erbracht werden. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn bewiesen ist, daß der betreffende Zustand innerhalb der letzten 80 Jahre nicht bestanden hat. oder daß er in einer darüber hinaus liegenden Zeit eine unrechtmäßige Entstehung gehabt und ein ununterbrochener Zusammenhang dieser mit dem spätern Zustande nachgewiesen wird. Die neuern Gesetzgebungen kennen diese nicht. Mit tritt sie allgemein außer Geltung (Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 55).