Unterthan
(lat. subditus), ursprünglich der Schutzpflichtige, welchem das Recht und der Rechtsschutz weder durch seine eigene Machtstellung noch durch die Mitgliedschaft in einem selbstherrlichen Gemeinwesen, sondern von einer bevorzugten Körperschaft oder einem sonstigen Oberherrn gegen das Bekenntnis der Abhängigkeit gewährt wird. So waren die Schutzverwandten (metoikoi) in Athen, [* 2] die Bundesgenossen im röm. Freistaate, die Laten oder Liten der deutschen Vorzeit des Vollbürgertums, und die Gutsunterthänigkeit lieferte ebenfalls ein bis in neuere Zeiten heranreichendes Beispiel des gleichen Verhältnisses.
Nach der Ausbildung der Landeshoheit wurden überhaupt diejenigen, welche in ein fürstl.
Territorium gehörten, als dem Landesherrn
befohlene Schulpflichtige angesehen. Die danach aufkommenden Staatstheorien erkannten in der Unterthan
enschaft
ein notwendiges Ergebnis der
Souveränität,
da man dem wirklichen Staatsoberhaupte gegenüber nur sein und sich auch während
des Aufenthalts in einem fremden
Staatsgebiete zu einer «temporären Unterthan
enschaft» verstehen müsse.
Bloß die diplomat. Vertreter eines andern Staates behaupten, kraft ihrer Anerkennung als solche, das Vorrecht der Exterritorialität (s. d.). Neuerdings wird die Stellung der Staatsangehörigen zur obersten Gewalt weniger aus ihrer Unterthänigkeit als aus dem Gesichtspunkte des Staatsbürgertums beurteilt, das nicht bloß die pflichtmäßige, sondern auch die berechtigende Seite des Verhältnisses hervorhebt. Die Erbunterthänigkeit war ein Überrest der Leibeigenschaft (s. d.), der die davon Betroffenen wenigstens an dem eigenmächtigen Verlassen des Gutsgebietes hinderte und sie außerdem zu örtlich verschiedenen Abhängigkeitsbezeigungen verpflichtete.