Unterthan
Unterthaneneid - Unter

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Seite 15.1035. (Subditus), jeder, welcher einer
Staatsgewalt unterworfen ist. Die Unterthan
enschaft ist entweder ein bleibendes
persönliches
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mehr
Rechtsverhältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit des Unterthanen
(subditus personalis), oder ein nur vorübergehendes
Verhältnis, indem auch Fremde als Unterthanen
(subditi temporarii) behandelt werden, solange sie im Staat weilen, diejenigen
ausgenommen, welchen nach völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zukommt, z. B. Gesandte. Gründet sich die Unterthan
enschaft
lediglich auf den Besitz unbeweglicher Güter, so heißen die Unterthanen
Landsassen (subditi reales, Forensen),
wenn sie nämlich Grundstücke im Land besitzen, aber im Ausland wohnen.
Letztere sind in dem Land, worin ihre Grundstücke liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke betreffen oder
ausdrücklich auf die Forensen mit ausgedehnt sind. Im engern und eigentlichen Sinn versteht man aber
unter Unterthanen
im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen des Staats, welche als Inländer (Staatsangehörige, Volksgenossen,
Regierte) zu der Staatsgewalt in dem dauernden Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen. Die Unterthan
enschaft in diesem
Sinn ist gleichbedeutend mit Heimatsrecht oder Staatsangehörigkeit (s. d.). Die politisch vollberechtigten Unterthanen
werden Staatsbürger (s. d.) genannt.