Untersuchu
ngsrichter,
s. Richter.
Untersuchungsrichter
293 Wörter, 2'265 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Untersuchungsrichter,
s. Richter.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Untersuchungsrichter.
Nach §. 60 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes sind bei den Landgerichten (nach §. 11 der Österr. Strafprozeßordnung bei den Gerichtshöfen erster Instanz) nach Bedürfnis zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres. Dem liegt es ob, die Voruntersuchung in Strafsachen zu eröffnen und zu führen. Nach §. 176 der Strafprozeßordnung findet die Voruntersuchung in denjenigen Strafsachen statt, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören.
Auch in den zur Zuständigkeit der Landgerichte (Strafkammern) gehörenden Strafsachen kann die Voruntersuchung stattfinden:
1) wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe beantragt;
2) wenn der Angeschuldigte dieselbe beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich erscheine. In den vor das Schöffengericht gehörigen Sachen ist die Voruntersuchung an sich unzulässig. Nach §.91 der Österr. Strafprozeßordnung ist die Voruntersuchung notwendig in Schwurgerichtssachen und im Verfahren gegen Abwesende (s. Abwesenheit), in allen andern fällen zunächst vom Ermessen des Staatsanwalts oder Privatanklägers abhängig.
Durch Beschluß des Landgerichts (in Österreich [* 2] der Ratskammer, s. d.) kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Führung einer einzelnen Voruntersuchung auch einen Amtsrichter (in Österreich einem Bezirksgericht) übertragen werden. Bei dem Reichsgericht wird der für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines andern deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum oder für einen Teil der Geschäfte des 11. zum Vertreter desselben bestellen. Bei allen Vernehmungen sowie bei Einnahme des Augenscheins hat der einen Gerichtsschreiber beizuziehen. Wer in einer Sache als thätig gewesen, darf nicht an der Erkenntnisfällung teilnehmen. In Österreich bleibt der in dauernder Fühlung mit der Ratskammer, der er monatlich einmal und außerdem, wenn er eine Entscheidung derselben einholt, mündlich in Anwesenheit des Staatsanwalts Bericht erstattet (§. 94).