Unterschrift
,
der unter eine
Urkunde (s. d.) als Zeichen der Vollziehung gesetzte
Name ihres
Ausstellers. Sie giebt privatrechtlichen
Urkunden regelmäßig erst ihre rechtliche Wirksamkeit. Sofern die nicht beglaubigt ist, gilt die
Urkunde als Privaturkunde.
Bei dieser hängt nach
Deutscher und Österr. Zivilprozeßordnung die Echtheit von der Echtheit der ab.
Auf letztere richtet sich daher im Civilprozeß Verhandlung und
Beweis. (S.
Urkundenbeweis.) Steht die Echtheit der fest, so
hat die darüber stehende
Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Die unterschri
ebene Privaturkunde begründet vollen
Beweis dafür, daß die darin enthaltene Erklärung vom
Aussteller abgegeben ist. Der steht das gerichtlich
oder notariell beglaubigte Handzeichen gleich. (Vgl. Deutsche
[* 2] Civilprozeßordn. §§. 381, 404, 405;
Österreichische §.
294.)
Über faksimilierte s.
Faksimile und
Vervielfältigung.