(Unterschleif,Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen
Sache,
welche sich im
Besitz oder im Gewahrsam des Thäters befindet. Der
Thatbestand derUnterschlagung fällt insofern mit
dem des
Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine
Sache den Gegenstand des
Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und
eine fremde, d. h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive
Thatbestand bei beiden
Verbrechen derselbe, indem
für beide Vorsätzlichkeit der
Handlung, ferner das
Bewußtsein, daß dieSache eine fremde, und endlich
die Absicht, sich die
Sache zuzueignen, erforderlich sind.
Verschieden sind die beiden
Delikte aber insofern, als es sich bei dem
Diebstahl um die Wegnahme einer
Sache aus dem Gewahrsam
eines andern, bei der Unterschlagung dagegen um die Zueignung einer solchen
Sache handelt, welche sich bereits im
Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B. der sogen.
Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer gefundenen
Sache, nicht unter den
Begriff des
Diebstahls, sondern unter
den derUnterschlagung, weshalb auch dafür die Bezeichnung »Fundunterschlagung«
richtiger wäre.
Als schwerer
Fall der Unterschlagung erscheint es nach dem deutschen
Strafgesetzbuch, wenn dem Thäter die unterschlageneSache anvertraut war (sogen.
Veruntreuung). Das
Reichsstrafgesetzbuch läßt hier
Gefängnisstrafe bis zu fünf
Jahren eintreten,
während es die einfache Unterschlagung nur mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bedroht.
Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann auf
Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim
Diebstahl, wird auch bei der Unterschlagung der
Versuch bestraft.
Ebenso haben beide
Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf
Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird,
wenn der Betrag des Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit dem Thäter in Familiengenossenschaft
oder häuslicher
Gemeinschaft lebte.
Diebstahl und Unterschlagung, welche von Verwandten aufsteigender
Linie gegen Verwandte
absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos. Wird eine Unterschlagung von
einem Beamten an
Geldern oder andern
Sachen verübt, welche er in amtlicher
Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hat, so
wird die That als besonderes
Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Das österreichischeStrafgesetzbuch (§ 181 ff., 461 ff.)
kennt als selbständiges
Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anvertrauten
Gutes
(Veruntreuung).
Unterschleif oder Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen,
bereits im Gewahrsam des Thäters befindlichen Sache. Die unterscheidet sich vom Diebstahl (s. d.)
dadurch, daß dabei nicht erst eine Besitzentziehung vor sich geht; der Gegenstand des Verbrechens befindet sich bereits im
rechtmäßigen Gewahrsam des Urhebers. ist vollendet durch jede Handlung, welche die Absicht der Verwendung
für eigene Zwecke zum Nachteil desjenigen, in dessen Namen man besitzt, zu Tage bringt. Ob der Unterschlagende die Sache für
sich selbst oder zum Besten anderer verbraucht, verschenkt oder verborgt, macht keinen Unterschied, und der Vorsatz, baldigen
Ersatz zu leisten, hebt die Verantwortlichkeit nicht auf.
Einfache wird nach Reichsstrafgesetzb. §. 246 mit Gefängnis bis zu 3 Jähren bestraft; handelt es sich um eine anvertraute
Sache, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren (zuständig: Strafkammer, in geringern Fällen Schöffengericht und Strafbefehl). Im
Falle mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden. Auch der Versuch ist strafbar.
Für gegen Verwandte, Lehrherrn, Dienstherrschaft u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen
wie beim Diebstahl (s. d.). Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (Reichsstrafgesetzb.
§§. 247, 248). Besonders streng (in Verbindung mit
falscher Buchführung bis zu 10 Jahren Zuchthaus) wird dieses Verbrechen
an den Verwaltern von öffentlichen Geldern und Gütern (crimen de residuis, Malversation, Kassenverbrechen)
geahndet (Reichsstrafgesetzb. §. 350; zuständig: Schwurgericht).
Ersatzbereitschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus, und auch der Beamte ist wegen strafbar, der vor der Kassenrevision,
um die Kasse stimmend zu machen, geliehene Gelder in die Kasse legt und diese nach stattgehabter Revision
wieder herausnimmt. Das Österr. Strafgesetz straft die als Veruntreuung und zwar wesentlich nach denselben Grundsätzen wie
das Deutsche
[* 4] (§§. 181-184, 461). (Vgl. Huber, Die Schwäbisch-Hall 1875; Kapff, Die Tüb.
1879.) Nach dem Deutschen Depotgesetz vom wird ein Kaufmann, welcher über ihm zur Verwahrung
oder als Pfand übergebene oder von ihm als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommene Wertpapiere (mit Ausnahme
von Banknoten) außer dem Fall des §. 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig
verfügt, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und Geld bis 3000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ebenso
wenn er vorsätzlich zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Andern fremde Wertpapiere einem Dritten zum Zweck der Veräußerung,
des Umtausches oder des Bezugs von andern Wertpapieren, Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder zur Aufbewahrung ausantwortet,
ohne dem Dritten mitzuteilen, daß diese Papiere fremde sind. Ist der Thäter ein Angehöriger, so tritt
Verfolgung nur auf Antrag ein.