Unterschlagung
(Unterschleif,
Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen
Sache,
welche sich im
Besitz oder im Gewahrsam des Thäters befindet. Der
Thatbestand der Unterschlagung
fällt insofern mit
dem des
Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine
Sache den Gegenstand des
Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und
eine fremde, d. h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive
Thatbestand bei beiden
Verbrechen derselbe, indem
für beide Vorsätzlichkeit der
Handlung, ferner das
Bewußtsein, daß die
Sache eine fremde, und endlich
die Absicht, sich die
Sache zuzueignen, erforderlich sind.
Verschieden sind die beiden
Delikte aber insofern, als es sich bei dem
Diebstahl um die Wegnahme einer
Sache aus dem Gewahrsam
eines andern, bei der Unterschlagung
dagegen um die Zueignung einer solchen
Sache handelt, welche sich bereits im
Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B. der sogen.
Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer gefundenen
Sache, nicht unter den
Begriff des
Diebstahls, sondern unter
den der Unterschlagung
, weshalb auch dafür die Bezeichnung »Fundunterschla
gung«
richtiger wäre.
Als schwerer
Fall der Unterschlagung
erscheint es nach dem deutschen
Strafgesetzbuch, wenn dem Thäter die unterschlagene
Sache anvertraut war (sogen.
Veruntreuung). Das
Reichsstrafgesetzbuch läßt hier
Gefängnisstrafe bis zu fünf
Jahren eintreten,
während es die einfache Unterschlagung
nur mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bedroht.
Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann auf
Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim
Diebstahl, wird auch bei der Unterschlagung
der
Versuch bestraft.
Ebenso haben beide
Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf
Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird,
wenn der Betrag des Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit dem Thäter in Familiengenossenschaft
oder häuslicher
Gemeinschaft lebte.
Diebstahl und Unterschlagung
, welche von Verwandten aufsteigender
Linie gegen Verwandte
absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos. Wird eine Unterschlagung
von
einem Beamten an
Geldern oder andern
Sachen verübt, welche er in amtlicher
Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hat, so
wird die That als besonderes
Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 181 ff., 461 ff.)
kennt als selbständiges
Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anvertrauten
Gutes
(Veruntreuung).
Vgl.
Deutsches
Reichsstrafgesetzbuch,
§ 246 ff., 350 f.; v.
Stemann, Das
Vergehen der Unterschlagung
und der
Untreue
(Kiel
[* 2] 1870).