Unterhalts
pflicht.
Die beruht teils, wie die öffentlich-rechtliche des Staates und der Gemeinden gegen Arme und die privatrechtliche der Verwandten, unmittelbar auf dem Gesetz, teils wird sie begründet durch Rechtsgeschäft (z. B. Auszug oder Alimentenvermächtnis) oder durch Delikt (s. d.) oder Quasidelikt (s. d.).
Der Ehemann hat mit der Frau schlechthin zu teilen, was er hat. Seine ist von Bedürftigkeit der Frau nicht bedingt. Sonst tritt erst ein, wenn der Berechtigte selbst nichts hat und nichts erwirbt, bezüglich der minderjährigen unverheirateten Kinder jedoch sogar, wenn sie Vermögen haben, insoweit ihre Einkünfte aus dem Vermögen und der Ertrag ihrer Arbeit dazu nicht ausreichen (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1602). Der Vermögensstamm soll also erst angegriffen werden, wenn die Eltern ihre nicht erfüllen können.
Ferner hat der Pflichtige nur zu leisten, soweit er dazu nach Bestreitung seines eigenen, standesgemäßen Unterhalts in der Lage ist. Die Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder ist strenger (§. 1603). An erster Stelle sind Eheleute gegeneinander zum Unterhalt verpflichtet; dann die Kinder und weitern Abkömmlinge; hierauf die Eltern und weitern Ascendenten, immer nach der Reihenfolge, in der sie intestaterbberechtigt sind. Gleich nahe Verwandte müssen zusammen aufkommen. Nach Preuß. Landrecht, nicht dagegen nach Bürgerl. Gesetzbuch (§. 1601), sind auch die Geschwister gegeneinander, doch nur zu notdürftigem Unterhalt (s. d.) verpflichtet.
Nach herrschender Ansicht beruht auch die des unehelichen Vaters (s. Paternitätsklage) auf der Verwandtschaft; meist hat er indessen nur notdürftigen Unterhalt vor der Mutter zu leisten, nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch dagegen und zwar bis zum 16. Lebensjahr (bei Gebrechlichkeit sogar darüber hinaus) einen der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt, weil das Kind in die Familie der Mutter eintritt (§. 1708). Die erstreckt sich nicht auf die Ascendenten des unehelichen Vaters, und das Recht nicht auf die Abkömmlinge des unehelichen Kindes, wohl aber gilt Vererblichkeit jener (§. 1712). Haben in der kritischen Zeit mehrere Männer mit derselben Frauensperson den Beischlaf vollzogen, so kann nach den meisten Gesetzen das uneheliche Kind jeden derselben auf Unterhalt belangen, so jedoch, daß die übrigen durch Zahlung oder durch Erhebung der Klage gegen einen frei werden. In Preußen, [* 2] Oldenburg, [* 3] Württemberg [* 4] und nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 1717, steht in diesem Falle (exceptio plurium constupratorum) dem unehelichen Kinde gegen keinen der Männer ein Anspruch zu. Selbstverständlich ist die Einrede der mehrern Zuhälter hinfällig, wenn die Mutter zur Zeit weiterer Beiwohnung schon schwanger war. ¶
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Durch Delikt wird begründet, wenn infolge schuldhafter Körperverletzung der Verletzte erwerbsunfähig wird; ferner gegenüber den Hinterbliebenen, welche von dem Getöteten ihren Unterhalt erhalten hatten (Bürgerl. Gesetzb. §§. 823, 843, 811). (3. Unfallversicherung und Haftpflichtgesetze.)
Ob der Unterhalt in natura oder in Gelde zu leisten sei, ist nach Gemeinem Recht, Preuß. Landrecht und Österr. Gesetzbuch vom Richter zu bestimmen; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch hat der Verpflichtete die Wahl, nach Deutschem (§ 1612) wird der Unterhalt regelmäßig durch Geldrente gewährt.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Pflichtige im Verzuge war oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613). Für die Zukunft muß der Unterhalt in gewissen Fristen pränumeriert werden.