Unterhalt,
alles, was zur Erhaltung der leidlichen Existenz eines Menschen aufzuwenden ist: also Wohnung, Nahrung und Kleidung, Feuerung, ärztliche und Apothekerkosten. Die Kosten eines von dem Unterhaltspflichtigen (s. Unterhaltspflicht) gegen dritte Personen zu führenden Prozesses gehören nicht zum Wo eine Erziehungspflicht besteht, hat der Erziehungspflichtige auch die Kosten des Unterrichts und der Ausbildung zu einem Beruf, als zum eines Kindes gehörig, zu tragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und standesgemäßem Während sich das Maß des sonst nach dem Stande des Empfängers und den Mitteln oder dem Erwerb des Pflichtigen richtet (Bürgerl. Gesetzb. §. 1610), soll der Pflichtige, wenn der Unterhaltberechtigte sich gegen ihn so betragen hat, daß dieser zur Enterbung berechtigt wäre, oder wenn er, der Berechtigte, durch sittliches Verschulden in Not geraten ist, nur notdürftigen beanspruchen dürfen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1611). Der Unterhaltspflichtige hat auch regelmäßig die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten, wenn ihre Bezahlung nicht von Erben zu erlangen ist (§. 1615).