Unmöglichkeit.
Unmöglich ist das, was nicht sein oder was nicht geschehen kann. Die Juristen unterscheiden zwischen einer objektiven (also für jedermann vorhandenen) und einer subjektiven (für bestimmte Personen vorhandenen zwischen einer natürlichen und einer rechtlichen zwischen einer zeitweiligen
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und einer absoluten Die kommt rechtlich in Betracht bei den Bedingungen (s. d.). Wird einem Rechtsgeschäft eine unmögliche Bedingung beigefügt, so gilt dasselbe nicht nach Preuß. Landrecht und Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch, ebenso nach Gemeinem Recht, wenn das Rechtsgeschäft unter Lebenden geschlossen war; dagegen wird eine unter unmöglicher Bedingung getroffene letztwillige Verfügung aufrecht erhalten. Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.
Hat bei der Schließung des Vertrags der eine Teil die der Leistung gekannt oder kennen müssen, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches derselbe an der Gültigkeit des Vertrags hat (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 307). Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die kannte oder kennen mußte. Die der Leistung steht der Gültigkeit eines Vertrags nicht entgegen, wenn die gehoben werden kann, und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird.