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Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(Heres ex asse), derjenige Erbe, welcher in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers ganz
oder zu einem Quoteteil eintritt.
Den Gegensatz zur Universalerbfolge bildet der erbrechtliche Übergang
einzelner Vermögensstücke (s. Erbfolge).
Im gewöhnlichen Leben versteht man unter einem Universalerben den alleinigen und
ausschließlichen Erben einer Person.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
derjenige, welchem das Recht der Erbfolge allein zusteht, im Gegensatz zu Miterben.
Die Römer sagten
dafür heres ex asse. Ob die Bezeichnung eine passende sei, ist in der Wissenschaft nicht unbestritten.
Die neuern Gesetzbücher,
auch das Deutsche Bürgerliche, vermeiden das Wort.
Aus dem Wörterbuch
Nr. | Ergebnis | Universalerbe |
1 | ****** | Uni|ver|sal|er|be, der: Erbe des gesamten Nachlasses; Allein-, Gesamterbe. |