(lat.), Bezeichnung einer Art der Staatenverbindung, welche dauernder oder enger
gedacht ist als die bloß völkerrechtliche Allianz (s. d.) und die Konföderation. Insbesondere heißt die Vereinigung mehrerer
Staaten unter einem Monarchen, und zwar Personalunion, wenn die Vereinigung durch ein zufälliges Ereignis, namentlich zufällige
Übereinstimmung der Erbfolgeordnungen in beiden Staaten herbeigeführt ist (England und Hannover bis
1837, Schleswig-Holstein und Dänemark bis 1863, Niederlande und Luxemburg bis 1890); Realunion, wenn sie eine dauernde ist
und auf einem die Staaten gemeinsam verpflichtenden Rechtsgrunde (Vertrag, Gewohnheitsrecht) beruht
(Schweden und Norwegen, Österreich
und Ungarn).
Über die Verbindung der drei skandinav. Staaten 1397 s. Kalmarische Union;
über die Utrechter Union der
sieben niederländ. Provinzen 1579 s. Niederlande, Geschichte;
über die der deutschen evang. Stände 1608 s. Protestantische Union;
über die in Mecklenburg s. Landesunion.
Auch der Akt, wodurch mehrere Staaten sich zu einem verschmelzen, wird oft genannt
zwischen England und Schottland 1707 zu Großbritannien, zwischen Großbritannien und Irland 1801). - Die
Verbindung der von England abgefallenen nordamerik. Kolonien nannte sich anfänglich Konföderation, nahm aber 1787 den Namen
an (s. Vereinigte Staaten von Amerika, Geschichte); dagegen nannten die 1861 ausgetretenen südl.
Staaten ihre nach dem Grundsatze des Staatenbundes gebildete Vereinigung wieder Konföderation. (S. Konföderierte Staaten von Amerika.)
- Der von Preußen 1849-50 mit einem Teil der deutschen Staaten geschlossene Bund wurde unter Vermeidung dieses wie des in der
Frankfurter Verfassung gebrauchten Ausdrucks Reich als bezeichnet. (S. Deutschland und Deutsches Reich, Geschichte.) Neuerdings
werden auch Vereine mehrerer Staaten zur Besorgung einer gemeinsamen Verwaltungsangelegenheit durch gemeinsame
Einrichtungen (Bureaus, Behörden) mit dem Namen bezeichnet (s. Internationale Unionen, Bd. 17).
kirchliche, die Vereinigung getrennter Kirchenparteien zu einer Gemeinschaft der Sakramente und des Kultus (Kultusunion)
oder sogar der Lehre (Bekenntnisunion) oder nur des Kirchenregiments (Regimentsunion). So giebt es eine
Vereinigung eines Teiles der griech.-kath., sowie der armenischen Kirche mit der römisch-katholischen (s. Unierte Griechen).
Zur Wiedervereinigung der Protestanten und Katholiken wurden vielfach im 17. und 18. Jahrh. Versuche unternommen.
Die Evangelische zwischen Lutheranern und Reformierten wurde seit Luther oft angestrebt. Landgraf Philipp von
Hessen versuchte sie 1529 auf dem Religionsgespräch zu Marburg (s. Religionsgespräche). Luther machte sie unmöglich. Auch
später hatten Martin Butzers Bestrebungen keinen Erfolg. Melanchthon und seine Schule hielten die religiös für zulässig,
politisch für notwendig, mußten aber vor der Engherzigkeit des Luthertums weichen. Das Konkordienbuch (s. d.)
von 1580 schnitt jede Annäherung ab und die versöhnlichen Elemente wurden als Kryptocalvinisten (s. d.)
in Sachsen verfolgt. Durch Übertritt der brandenb. Kurfürsten zur reform. Kirche kam die Unionsfrage in stärkere Hände. Auch
zeigte sich in der Helmstedter Theologenschule des Georg Calixtus (s. d.) eine neue Vermittelungstheologie, und der aufkommende
Pietismus (s. Pietisten) ließ die theol. Unterschiede der Schwesterkirchen so gut wie vergessen.
In Brandenburg-Preußen wurde die Unionsfrage seit der Zeit des Großen Kurfürsten mehrfach angeregt. Friedrich Wilhelm III.
rief dann am dritten
mehr
Jubelfeste der Reformation durch Aufruf vom eine unierte evang. Kirche ins Leben. In Berlin und Potsdam vereinten
sich am Reformationsfest 1817 Geistliche und Gemeindemitglieder beider Kirchen zu gemeinsamer Abendmahlsfeier. Wie überall
in Preußen, fand dies Beispiel auch in Anhalt, Waldeck, Rhein- und Oberhessen sowie in Nassau und Birkenfeld
Nachahmung. In Baden und Rheinbayern führte es nicht bloß zu einer Regiments- und Sakraments-, sondern sogar zu einer Lehrunion.
So lagen die Dinge, als der Agendenstreit (s. d.) die fortschreitende aufzuhalten begann und eine Anzahl
altlutherisch gesinnter Geistlichen und Gemeinden zur Separation veranlaßte, die von Friedrich Wilhelm IV. 1811 gesetzlich
anerkannt wurde. 1834 glaubte der König die erregten Gemüter durch die Erklärung beruhigen zu sollen, daß das luth.
Bekenntnis durch die nicht aufgehoben sei, und schuf so einen Gegensatz von unierten und nichtunierten Gemeinden in der
Landeskirche; die neu erstarkte Orthodoxie agitierte nun im stillen gegen die Der evang. Oberkirchenrat
wurde 1852 in drei geschiedene Abteilungen aufgelöst, die in konfessionellen Fragen Sonderentscheidungen zu treffen hatten,
während ein Erlaß von 1853 wiederum das Festhalten an der einschärfte. Bekenntniseifrige Pastoren schafften den Unionsritus
des Brotbrechens ab; man verlangte von den Gemeinden den meist nicht zu erbringenden urkundlichen Beweis
über Einführung der und endlose Streitigkeiten waren auszufechten. In Pommern, Sachsen und Brandenburg bildeten sich luth.
Vereine, denen wiederum in Halle (1857) eine Vereinigung von hundert Geistlichen zum Schutz der positiven mit Ausschluß der
Nationalisten entgegentrat. Die vom Oberkirchenrat zur unierten Agende hinzugefügten Parallelformulare brachten die alten
Formeln des Luthertums mit Teufelsbeschwörung u. s. w. wieder zum Vorschein.
Da erklärte 1858 der Prinz-Regent, spätere König Wilhelm I., die bedrohte schützen zu wollen; der Führer der Lutheraner,
Stahl, schied aus der obersten Kirchenbehörde aus; eine mildere Praxis trat ein, aber der notwendige Personalwechsel
in den Konsistorien unterblieb.
Als 1866 rein luth. Landeskirchen zum preuß. Staat hinzukamen (Schleswig-Holstein und Hannover) und die
Kabinettsorder vom die Einführung der in denselben der freien Aneignung überließ, begann eine neue Agitation
der konfessionellen Partei auch in Altpreußen, die seit 1873 in der «Augustkonferenz» ihren Mittelpunkt
hat. Im Bunde mit der als «Hofpredigerpartei» bezeichneten
Partei der positiven beherrscht sie die Kirchenbehörden und die Synoden, während die als «Evangelische Vereinigung» organisierte
Mittelpartei und die «Fraktion der Linken», deren Mitglieder meist dem Protestantenverein (s. d.) angehören, keinen Einfluß
besitzen. Inzwischen haben die durch Falk und den Präsidenten des evang. Oberkirchenrats Herrmann zu stande gebrachte
Kirchengemeinde- und -Synodalordnung und die Generalsynodalordnung (1873 und 1876) wenigstens eine einheitliche Verfassung
eingeführt, die den Laien Gelegenheit bietet, zur Erhaltung der mitzuwirken. -
Vgl. Urkundenbuch der evangelischen hg. von
C. J. Nitzsch (Bonn 1853);
Jul. Müller, Die evangelische ihr Wesen und göttliches Recht (Berl. 1854);
(engl., spr. juhnĭen), in England die aus mehrern Kirchspielen
bestehenden Verbände, die nach Maßgabe des Gesetzes von 1834 für die Zwecke der öffentlichen Armenpflege bestehen. Die
hierfür gebildeten Bezirke dienen auf dem Lande meistens auch als Einheit für die seit 1875 systematisch
geregelte öffentliche Gesundheitspflege (s. Health Acts) und andere Zwecke der Kommunalverwaltung, während das Gebiet der
städtischen Verwaltung meist mehrere U.'s umfaßt.
Der Armenpflege in jeder steht ein Rat von Pflegern (Board of Guardians) vor, die jetzt alle aus öffentlicher
Wahl hervorgehen (s. Poor Law) und in den ländlichen Bezirken zugleich Mitglieder der Bezirksräte (District Councils) sind;
da in den meisten ländlichen Bezirken das Gebiet der U.'s mit dem des District Councii zusammenfällt, sind Board of Guardians
und District Council vielfach identisch. Im Volksmunde wird das Wort häufig für das Arbeitshaus (s.
Workhouse) angewandt. -
Vgl. Wright und Hobhouse, Local government and local taxation (2. Aufl., Lond.
1894).