Unfug
,
im gewöhnlichen Sprachgebrauch jedes ungeziemende Benehmen. Das
Reichsstrafgesetzbuch bedroht
beschimpfenden an öffentlichen Zeichen der
Autorität (§§. 103ᵅ, 135), in
Kirchen oder andern zu religiösen Versammlungen
bestimmten Orten (§. 166) und an Gräbern (§. 168), sowie ferner groben (§. 360, Nr.
11). Unter grobem wird in erster Reihe verstanden die erhebliche
Störung der polizeilichen Ordnung, der
äußern Ruhe und des sittlichen
Anstands auf den öffentlichen
Straßen und Plätzen (bubenhafter Straßenunfug
).
Die Strafvorschrift soll keine subsidiäre von unbestimmter Allgemeinheit sein, mit der man Fälle treffen könnte, die sonst unter ein Gesetz nicht zu subsumieren sind, sondern sie verpönt nur die den äußern Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar verletzenden Ungebührlichkeiten, und zwar nur solche, durch welche das Publikum schlechthin, nicht also ein individuell begrenzter Personenkreis gefährdet oder belästigt und solchergestalt der öffentliche Friede im allgemeinen beunruhigt wird. Hierher gehören nicht bloß Erregung falschen Feuerlärms (unzweifelhaft grober sondern auch die Verbreitung erfundener Sensationsnachrichten durch die Presse [* 2] (Österr. Strafgesetz §§. 278k, 308). Nach einem Urteil des Reichsgerichts (Juli 1895) ist auch Boycotten (s. d.) grober –
Vgl. «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft», Bd. 16 (Berl. 1896).