Unfallverh
ütungsvorschriften,
durch Reichsgesetz von: angeordnet, sind zur Durchführung der Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften zu erlassen (§. 16). Sie bezwecken nicht nur, das Leben und die Gesundheit des Arbeiters durch Schutzvorkehrungen vor Unfällen zu bewahren, sondern es soll auch dadurch eine finanzielle Entlastung der Genossenschaften herbeigeführt werden durch Verhütung entschädigungspflichtiger Unfälle. Die sind von der Genossenschaftsversammlung, also im Wege der Selbstverwaltung, festzusetzen, sind znr Begutachtung und Beratung 3 Vertretern der Arbeiter vorzulegen, unterliegen aber der Genehmigung des Landes- oder des Reichsversicherungsamtes.
Die Durchführung wird durch besondere
Beamte, die
Beauftragten (s. d.) der
Berufsgenossenschaften, kontrolliert (§. 82). Von
der Befugnis zum
Erlaß von haben bisher 55,
d. i. 93 Proz. aller industriellen, dagegen erst wenige
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Gebrauch gemacht.
Mittels Rundschreibens vom hat das Reichsversicherungsamt daher einen
Entwurf von Normalunfallverh
ütungsvorschriften
für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe veröffentlicht, und den
Erlaß solcher dringend empfohlen. Auch der
Verband der
[* 2] deutschen
Berufsgenossenschaften hat Normalunfallverh
ütungsvorschriften für industrielle Betriebe ausgearbeitet,
die auf dem zehnten Berufsgenossenschaftstage 1896 angenommen wurden. Für Nichtbefolgung der seitens der
Unternehmer sind
Zuschläge zu den von ihnen zu
¶
mehr
leistenden Beiträgen, Einschätzung in höhere Gefahrenklassen (s. d.) sowie
unter Umständen auch Geldstrafen festgesetzt (§§. 78-81). Ähnliche Vorschriften enthalten auch die spätern Unfallvers
icherungsgesetze.
Vgl. §§. 87 fg. des landwirtschaftlichen Unfallvers
icherungsgesetzes vom §§. 44 fg. des Bauunfallvers
icherungsgesetzes
vom 11. Juli 1887, §§. 90 fg. des Seeunfallvers
icherungsgesetzes vom (S. Arbeiterversicherung.)
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Vgl. R. Platz, Die (hg. vom Verband der deutschen Berufsgenossenschaften, Berl. 1889 u. 1890);
Wirschinger, Die Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft (Münch. 1894).