Unfall,
ein plötzliches Ereignis, das einen Schaden verursacht, insonderheit eine Verletzung oder den Tod eines Menschen zur Folge hat. Der gewährt dem Verletzten oder, wenn eine Tötung vorliegt, den Hinterbliebenen nach dem bürgerlichen Rechte einen Anspruch auf Ersatz gegen den, der vorsätzlich oder fahrlässig den verschuldete oder für den Urheber des einzustehen hat. Außerdem greift hier das Haftpflichtgesetz (s. d.) ein. Der bildet die Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs aus der Unfallversicherung (s. d.), sofern er sich als Betriebsunfall darstellt, d. h. räumlich, zeitlich und ursächlich mit dem versicherten Betrieb in Zusammenhang steht.
Einen Gegensatz bilden z. B. die durch die allmähliche Einwirkung gesundheitsschädlicher Betriebe entstehenden Gewerbekrankheiten (Bleivergiftung, Phosphornekrose u. dgl.). Einen andern Gegensatz bildet das «Unfallrisiko des täglichen Lebens» (Rosin). Die Frage, ob ein Betriebsunfall vorliegt, bildet den häufigsten Gegenstand der Unfallentschädigungsprozesse und hat zu einer überreichen Kasuistik geführt, welche im allgemeinen von der arbeiterfreundlichen Tendenz der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes beherrscht erscheint. -
Vgl. Rosin, Der Begriff des Betriebsunfalls (Freiburg 1888);
Mayer, Land- und forstwirtschaftlicher Betriebsunfall (Münch. 1894).