Unfall
,
ein plötzliches Ereignis, das einen Schaden verursacht, insonderheit eine Verletzung oder den
Tod eines
Menschen
zur Folge hat. Der gewährt dem Verletzten oder, wenn eine
Tötung vorliegt, den Hinterbliebenen nach
dem bürgerlichen
Rechte einen
Anspruch auf Ersatz gegen den, der vorsätzlich oder fahrlässig den verschuldete oder für
den
Urheber des einzustehen hat. Außerdem greift hier das Haftpflichtgesetz (s. d.)
ein. Der bildet die
Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs aus der
Unfallversicherung (s. d.), sofern
er sich als Betriebsunfall
darstellt, d. h. räumlich, zeitlich und ursächlich mit dem versicherten
Betrieb in Zusammenhang steht.
Einen Gegensatz bilden z. B. die durch die allmähliche Einwirkung gesundheitsschädlicher
Betriebe entstehenden Gewerbekrankheiten
(Bleivergiftung,
Phosphornekrose
u. dgl.). Einen andern Gegensatz bildet das «Unfall
risiko
des täglichen Lebens» (Rosin). Die Frage, ob ein Betriebsunfall
vorliegt, bildet den häufigsten
Gegenstand der Unfall
entschädigungsprozesse und hat zu einer überreichen Kasuistik geführt, welche im allgemeinen von
der arbeiterfreundlichen
Tendenz der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes beherrscht erscheint. -
Vgl. Rosin, Der
Begriff
des Betriebsunfalls
(Freiburg
[* 3] 1888);
Mayer,
Land- und forstwirtschaftlicher Betriebsunfall
(Münch. 1894).