Uneheliche
Kinder
(natürliche Kinder, Spurii), diejenigen
Kinder, die in einem Geschlechtsverhältnis, welches die
Weihe
der
Ehe nicht empfangen hat, erzeugt sind. Sie haben juristisch keinen
Vater und keine väterlichen
Aszendenten, teilen
Rang,
Stand und
Gerichtsstand der
Mutter und führen deren
Namen. Die neuere
Gesetzgebung hat ihnen vielfach das
Recht beigelegt, von dem natürlichen
Vater den unentbehrlichen Unterhalt zu fordern; das französische
Recht schneidet ihnen
dies mit dem
Satz ab:
»Toute recherche de paternité est interdite« (s.
Schwängerungsklage). Das
deutsche Recht betrachtete
die unehelichen
Kinder als mit einer sogen.
levis notae macula behaftet, d. h. sie unterlagen der
»Anrüchigkeit«
(s. d.), infolge deren sie für unfähig gehalten
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wurden zum Eintritt in Zünfte, zur Ordination und zum Lehnserwerb. Doch konnte dieser Makel durch wirkliche und durch die jetzt unpraktische unvollkommene Legitimation (legitimatio ad honores) gehoben werden (s. Legitimation).
Vgl. Bender, Das uneheliche
Kind und seine Eltern in rechtlicher Beziehung (Kassel
[* 3] 1887).