Überweisung
an die Landespolizeibehörde, auch korrektionelle Nachhaft, die im §. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs festgesetzte Nebenstrafe, vermöge deren bestimmte Kategorien von zu Haftstrafe verurteilten Personen (Landstreicher, Bettler, Prostituierte, Müßiggänger, Arbeitsscheue) von der Landespolizeibehörde entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus untergebracht oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet werden können. Gegen Ausländer tritt an die Stelle der Verweisung aus dem Bundesgebiete. Für Österreich [* 2] gelten nach den beiden Gesetzen vom betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten und die Zulässigkeit der Anhaltung in solchen Anstalten, im allgemeinen gleiche Bestimmungen. Nach den Erfahrungen der Praxis wird die von den Betroffenen als ein sehr empfindliches Strafübel angesehen. Die Ausdehnung [* 3] auf Gewohnheitsverbrecher ist mit Grund empfohlen worden.