Übertritt
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Übertritt,
aus der Kirche, nach kath. Begriffen als Verbrechen der Apostasie (s. d.) mit den schwersten kirchlichen Censuren bedroht, ist nach der neuern Staatsgesetzgebung durch eine in rechtlichen Formen abgegebene Erklärung vor dem ordentlichen Richter statthaft. Das dazu erforderliche Alter ist in verschiedenen Ländern verschieden bemessen, zwischen dem 14. und 21. Lebensjahre. Das preuß. Gesetz vom verpflichtet den Richter zu sofortiger Anzeige an den Vorstand der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört. Beim Übertritt von der kath. zur evang. Kirche, oder umgekehrt, genügt die Ausnahme des Betreffenden durch den Pfarrer, welcher über den Konfessionswechsel an den frühern Pfarrer des Übertretenden berichtet.