Übertragba
rkeit,
im
Recht die Fähigkeit eines
Rechts oder einer Pflicht, ohne Linderung ihres Wesens auf eine
Person
durch Cession oder Übernahme übertragen zu werden;
der Gegensatz ist Unübertragba
rkeit (z. B.
der ehelichen
Rechte und Pflichten).
Im Finanzwesen ist die einer Ausgabebewilligung des Staatsbudgets (Staatshaushaltsetats) durch ausdrückliche Bestimmung des letztern oder im Wege sonstiger Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretung beigelegte Eigenschaft, vermöge deren die von einer solchen Bewilligung am Schlusse der Budgetperiode (Etatperiode) noch nicht ausgegebenen Summen auch fernerhin noch für die nämlichen Ausgabezwecke zur Verfügung der Verwaltungen bleiben. Je nachdem die auf eine bestimmte Dauer beschränkt ist oder nicht, unterscheidet man zwischen begrenzter oder unbegrenzter (S. Ausgabereservate.)