Überlegung
sfrist
oder Deliberationsfrist (lat. jus deliberandi), diejenige Frist, welche dem zur Erbschaft Berufenen zur Erklärung über Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft von dem Gesetze, von dem Erblasser oder auf Antrag von dem Richter gesetzt wird. Der Antrag kann von dem Berufenen selbst oder von Beteiligten gestellt sein. Das Gemeine Recht kennt eine gesetzliche Frist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt nicht mehr. Der erfolglose Ablauf [* 2] der von dem Erblasser angeordneten Frist (s. auch Cretio) hat, sofern darin eine Bedingung zu finden ist, die Wirkung, daß der Berufene so behandelt wird, wie wenn er ausgeschlagen hätte.
Ist die Frist von dem Richter auf Antrag von Beteiligten (Gläubigern, Vermächtnisnehmern u. s. w.) gesetzt, so wirkt der erfolglose Ablauf der Frist, welche der Richter nicht über neun Monate, der Landesherr, soweit er dazu berechtigt ist, nicht über ein Jahr hinaus bemessen soll, daß die Erbschaft als angenommen gilt. Wenn der Antragsteller ein Nachberufener oder ein solcher Noterbe ist, welcher das Testament anfechten will, so ist nach der herrschenden Meinung die Androhung auf Unterstellung der Ausschlagung zu richten. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche [* 3] Bürgerl. Gesetzbuch kennen nur eine Ausschlagungsfrist (s. Erbschaftserwerb), die nach letzterm (§. 1944) 6 Wochen beträgt. Nach dem österr. Gesetz vom kann das Gericht eine Frist setzen, deren Versäumung aber nur Nichtberücksichtigung bei der stets von Amts wegen eintretenden Nachlaßregulierung bewirkt.