Übergabe
,
die Übertragung des Besitzes an einer Sache seitens des bisherigen Besitzern an einen andern (s. Besitzerwerb und -Verlust). Über symbolische s. Symbol. ist nach dem Vorgang des spätern röm. Rechts heute noch allgemeines Erfordernis für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem Recht, Preuß. und Bayr. Landrecht, Schweizer Obligationenrecht, Sächs., Österr. und Deutschem (§. 929 mit §. 851) Bürgerl.
Gesetzbuch, aber nicht nach franz. Recht; auch nicht nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch bezüglich der Veräußerung von Seeschiffen, dazu genügt der bloße Vertrag. Nach jenen Rechten stellen sich also die Rechtsgeschäfte, welche abgeschlossen werden, um Eigentum an fremden Sachen zu erwerben, wie Kauf, Tausch, Schenkung, als Titel (s. d.) für den Eigentumserwerb dar. Der Käufer kann, solange der Verkäufer nicht übergeben hat, diesen auf Übertragung des Eigentums durch verklagen; solange aber die nicht erfolgt ist, kann der Verkäufer, auch wenn der Kaufpreis bezahlt ist, vorbehaltlich seiner Haftung auf Schadenersatz, dem Käufer den Erwerb dadurch entziehen, daß er die Sache einem Dritten veräußert und übergiebt, nur nicht nach Preuß.
Allg. Landrecht, sofern der Dritte den Titel des Käufers kannte. Wenn der Verkäufer in Konkurs fällt, bevor die Sache übergeben ist, kann der Käufer nicht das Recht der Aussonderung (s. d.), sondern nur seine Entschädigungsforderung als Konkursgläubiger geltend machen. Übrigens wird mit der Eigentum auch dann übertragen, wenn ein gültiger Titel nicht vorliegt. Die Eigentumsübertragung kann übrigens auch unter einer Bedingung erfolgen, z. B. unter der, daß der Käufer den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist bezahle, so daß das Eigentum erst mit der Zahlung übergeht, wenn schon im voraus die Ware übergeben wird.
Durch eine mittels erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann, wenn die Sache dem Veräußerer nicht gehörte, Eigentümer, sofern er zur Zeit der des guten Glaubens ist, der Veräußerer sei Eigentümer (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 932); bei solchem Erwerb von einem Kaufmann, der die Sache in seinem Handelsbetriebe veräußert, sogar dann, wenn er nur Glaubens war, derselbe sei (als Kommissionär, Agent u. s. w.) berechtigt, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (altes Handelsgesetzbuch Art. 306; neues vom §. 366). Doch muß in beiden Fällen immer körperliche nicht bloß constitutum possessorium, vorliegen. (S. Bona fides.)