das
Recht, wonach
Früchte, die von einem
Baume oder
Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, als
Früchte dieses Grundstücks gelten, so daß sie also Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücke werden
(Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 911).
Nach preuß.
Recht darf der Nachbar sogar auch die
Früchte von den überhängenden Zweigen
von seiner Seite aus brechen
(Überhangsrecht; Landr. I, 9, §. 289).
und Überfallsrecht, der Grundsatz des deutschen Rechts, wonach dem Inhaber eines Grundstücks das Recht
zusteht, die von den Bäumen und Gesträuchen des
Nachbargrundstücks auf das seinige herabhängenden
und herabfallenden Früchte sich anzueignen, wie das Rechtssprichwort sagt: »Wer den bösen Tropfen genießt, genießt auch den
guten«;
auch im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 862) anerkannt.
Vgl. A. B. Schmidt, Das Recht des Überhangs
und Überfalls (Bresl. 1886).