(franz., spr. -toahr, von trotter, traben), der
Fußweg zur Seite der städtischen Straßen, liegt meist etwas höher als das Straßenpflaster, ist gegen dieses durch größere
Pflastersteine, besser durch Bordschwellen aus Granit, Zementguß etc. abgegrenzt und besitzt nach der Straße ein
schwaches Gefälle. Das Trottoir wird mit kleinen Steinen (Mosaikpflaster), Klinkern oder sorgfältig behauenen Steinen gepflastert,
häufiger und besser mit Steinplatten oder Asphalt belegt. Derartige Steige wurden bereits in Pompeji angetroffen, und im Mittelalter
legte man den Bürgersteig in die Mitte der Straße.
(frz., spr. -tŏahr, von trotter, traben oder
anhaltend und eilig gehen) oder Plattengang, der zur Seite der städtischen Straßen entlang den Häuserfronten laufende
Fußweg, welcher meist, um das Hinauffahren der Wagen zu verhindern, ein wenig erhöht und nach der Straße mit sog. Bordsteinen
abgegrenzt ist. Zwischen Trottoir und Fahrweg pflegt sich gewöhnlich das Straßengerinne, der Rinnstein, die Gosse
zu befinden, nach welchen hin das Trottoir ein geringes Gefälle erhält (1/25-1/100). In gut gepflasterten
Städten sind die Trottoir mit glatterm Belage versehen als der Fahrweg, namentlich mit würfelförmig behauenen
Blöcken von Granit, Basalt, Grünstein u. dgl., seltener mit harten Ziegeln oder Klinkern gepflastert, oder mit
Platten von Granit, Sandstein, Thon, Kiesel- oder Kalkschiefer getäfelt, neuerdings auch mit Asphaltestrich, Cement- oder Betonplatten
überzogen. Ihre Breite beträgt gewöhnlich je ein Fünftel der Gesamtstraßenbreite. Schon im Altertum
waren Trottoir gebräuchlich, wie man z. B. in Pompeji sieht, wo überdies hervorragende Steine im Straßenpflaster die Übergänge
bilden. Im Mittelalter ordnete man oft das in der Mitte der Straßenbreite an und nannte es Bürgersteig, welches Wort bisweilen
noch jetzt
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statt des französischen Trottoir gebraucht wird. Nach altdeutscher Rechtsauffassung, die noch im Preuß. Allg. Landr. I, 8, §. 81 anerkannt
ist, steht das Trottoir, wenn nicht im Eigentum, doch in der Nutzung des Hausbesitzers, soweit sich dieselbe mit dem
Gemeingebrauch verträgt. Nach dem preuß. Gesetz vom 2. Juli 1875, §. 1,
gehört das Trottoir zur öffentlichen Straße. Dies wurde vom Reichsgericht für unvereinbar mit einem Eigentum des Hauseigentümers
angesehen. Die Statuten vieler Städte legen dem Hauseigentümer ausschließlich oder anteilig die Kosten der Herstellung und
die Unterhaltung des Trottoir auf.