Triftgerechtigkeit (Triftrecht), die einem
Grundeigentümer
zustehende Befugnis, sein Vieh über fremde
Grundstücke zu treiben, wobei aber das Vieh sich nicht aufhalten darf, um zu
fressen, wofern nicht mit dem Triftrecht eine
Weidegerechtigkeit (s. d.) verbunden ist.
Dieser sowohl allein als in Zusammensetzungen häufig auftretende Ortsname bedeutet einfach s.
v. a. «Alpweide» und entspricht etwa dem Ausdruck chaux der französischen
Schweiz.
(Hotel) (Kt. Wallis,
Bez. Visp).
2400 m. Einsamer kleiner Gasthof rechts über dem Triftbach und dessen Vereinigung mit dem vom
Mittelhorn herabkommenden Wildwasser. 1½ Stunden über Zermatt. Dient als Ausgangspunkt für die Besteigung von Mettelhorn
(3410 m), Zinal Rothorn (4223 m), Pointe du Mountet (3878 m), Trifthorn (3737 m), Wellenkuppe (3910 m) und
Obergabelhorn (4071 m), sowie für den Uebergang über das Triftjoch (3540 m) und das Rothornjoch (etwa 3600 m).
der Weg zum Weideauftrieb für das Vieh, häufig auch die Weide
[* 3] (s. d.) selbst.
Wird ein solcher Weg von mehrern
Eigentümern gemeinschaftlich benutzt, so heißt er Koppeltrift.
Triftgerechtigkeit ist daher die einem
Grundeigentümer zukommende Befugnis, sein Vieh über die Grundstücke eines andern auf die Weide zu treiben. – ÜberTrift im
Holztransportwesen s. d. und Flößerei. – ÜberTrift als Strömung s. Driften.