Trift
,
der Weg zum Weideauftrieb für das Vieh, häufig auch die Weide [* 2] (s. d.) selbst.
Wird ein solcher Weg von mehrern
Eigentümern gemeinschaftlich benutzt, so heißt er Koppeltrift.
Triftgerechtigkeit ist daher die einem
Grundeigentümer zukommende Befugnis, sein Vieh über die Grundstücke eines andern auf die
Weide zu treiben. –
Über Trift
im
Holztransportwesen s. d. und Flößerei. –
Über Trift
als Strömung s. Driften.