(lat.), 1)
Name der drei
Stämme des ursprünglichen (patrizischen) röm.
Volkes, der
Ramnes,
Tities und
Luceres,
von denen der erste aus dem
Volk des
Romulus, der zweite aus den mit diesem unter
TitusTatius vereinigten
Sabinern und der dritte, wie gewöhnlich angenommen wird, aus
Etruskern bestand. Sie hatten eine jede ihren Vorsteher, Tribunus
genannt, und zerfielen in je zehn
Kurien, von denen wiederum eine jede ihren besondern Vorsteher (curio) hatte. Jede dieser
Abteilungen hatte ihre eignen
Opfer und sonstigen heiligen
Gebräuche, deren
Verwaltung den
Tribunen und Kurionen oblag. Von
diesen Tribus völlig verschieden sind
2) die örtlichen Tribus oder
Bezirke, welche der
Überlieferung nach von
Servius Tullius eingerichtet wurden und das ganze
Volk,
Patrizier und
Plebejer, umfaßten. Es sollen ihrer anfänglich 30 gewesen sein, durch Gebietsverlust in
dem
Krieg mit
Porsena soll diese Zahl auf 20 herabgemindert worden sein;
dann aber wurden mit der Erweiterung des Gebiets immer
neue Tribus gebildet, bis 241
n. Chr. die Zahl 35 erreicht wurde, bei welcher man stehen blieb;
vier derselben hießen städtische
(tribus urbanae), weil sie aus vier städtischen
Bezirken gebildet waren;
die übrigen gehörten der
Landschaft
an und hießen daher ländliche (tribus rusticae).
Auf der Grundlage dieser Tribus entstand eine besondere Art von
Komitien (s. d.),
die
Comitia tributa, in denen innerhalb der Tribus nach der Kopfzahl gestimmt wurde, und die daher einen demokratischen
Charakter hatten.
(lat., d. i. Dritteil, dann Teil überhaupt), im alten Rom
[* 2] die Teile des Volks in polit. und administrativem Sinne,
indes zu verschiedenen Zeiten in verschiedener Bedeutung. In der ältesten Verfassung hießen nach der landläufigen Überlieferung
Tribus die drei Stämme oder Gaue, aus denen der röm. Staat gebildet war, die zuerst vorhandenen Ramnes latinischen
Stammes, die sabinischen Tities und die zuletzt beitretenden Luceres. Jede dieser Stammtribuswar in zehn Kurien, die Kurie
in zehn Gentes oder Geschlechter, das Geschlecht in Familien eingeteilt. Diese Tradition giebt aber zu
allerhand Zweifeln Anlaß; die drei sog. patricischen oder Geschlechtertribus erscheinen zunächst nur als
Abteilungen der röm. Ritterschaft. Greifbarer sind die Patricier und Plebejer gleichmäßig umfassenden, als Grundlage für
Aushebung und Steuerzahlung dienenden lokalen Tribus, die König Servius¶
mehr
Tullius eingerichtet haben soll, nach der herrschenden Angabe 4, nach einer andern 30. Am ältesten sind unzweifelhaft
die vier nach Stadtteilen bezeichneten und später städtische (tribus urbanae) genannten Tribus: Palatina, Suburana, Collina,
Esquilina. Ihnen gegenüber stehen die ursprünglich 15 oder 16, dann 17 ländlichen Tribus (tribus rusticae), deren Einrichtung
vermutlich mit dem Ausgleich nach der ersten Secession der Plebs zusammenhängt. Sie haben ihre Namen meist
von patricischen Geschlechtsdörfern, die offenbar ihren Mittelpunkt bildeten: Ämilia, Camilia, Cornelia, Fabia, Galeria,
Horatia, Lemonia u. s. w. Als in der Folge das Staatsgebiet sich vermehrte, wurde von 387 v. Chr. an der Zuwachs wieder nach
Tribus angefügt, deren Namen in Gegensatz zu den frühern mit Ausnahme einer einzigen von Örtlichkeiten
genommen waren. So entstanden allmählich 35 Tribus, also neben den 4 städtischen 31 ländliche.
Weiter fuhr man mit der Bildung von neuen Distrikten nicht fort, sondern was nun neu mit Vollbürgerrecht in den Staat hereinkam,
wurde in eine der vorhandenen Tribus eingeteilt. Eine Unterabteilung der städtischen Tribus bildeten
die vici, eine Unterabteilung der ländlichen die pagi oder Dörfer. Die Tribus blieben auch in Zukunft weiter Aushebungs- und
Steuerdistrikte. Sie standen später unter je 8 Curatores tribuum. Jeder Bürger gab bei genauer Angabe seiner persönlichen
Verhältnisse stets auch die an, in der er eingeschrieben war.
Ursprünglich waren wohl nur ansässige grundbesitzende Bürger in den Tribus. Aber 312 v. Chr. ließ der Censor Appius Claudius
alle Bürger, auch Freigelassene ohne Grundbesitz, aus polit. Gründen in alle Tribus einschreiben. Die Censoren drängten wieder 304 alle
Bürger ohne Grundbesitz, sowie sämtliche Freigelassene in die vier städtischen Tribus zusammen.
Und dabei blieb es trotz manchem Wechsel in der Hauptsache, so daß fortan die vier städtischen Tribus der Geltung
nach unter den ländlichen standen.
Die Versammlung des Volks nach in den Tributkomitien ist hervorgegangen aus den Sonderversammlungen der nach Tribus geordneten
Plebs (concilia plebis). (S. Komitien.) In der Kaiserzeit, wo die Tributkomitien mit den übrigen Komitien
alle Bedeutung verloren, blieb doch die der Tribus selbst als Einteilung der Bürgerschaft. Die Zugehörigkeit zu einer Tribus bildete
das Kennzeichen des Vollbürgertums, auch nachdem Caracalla das röm. Bürgerrecht 212 über alle freien Einwohner des Reichs
ausgedehnt hatte.
Vgl. Mommsen, Die römischen in administrativer Beziehung (Altona
[* 4] 1844);