Titel
Trennung
der
Güter, im Gebiet des
Preuß. Allg.
Landrechts der
Name der
sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen
ehelichen Güter
rechts, nach welchem das Eigentum der
Güter zwischen Mann und Frau gesondert
ist, während dem Ehemann der
Nießbrauch und die
Verwaltung des eheweiblichen Vermögens zusteht. Trennung
der GüterG.
gilt vorzugsweise in
den
Provinzen
Sachsen,
[* 2]
Schlesien
[* 3] und in
Ostfriesland; ein ähnliches Provinzialrecht in der
Mark. Sonst wird Trennung
der Güter
oder Gütersonderung
das
System des ehelichen Güter
rechts genannt, nach dem die
Ehefrau in Ansehung ihres Vermögens im wesentlichen die
Stellung
einer unverheirateten Frau hat.
Code civil und
Badisches Landr. Art. 1536 fg. regeln das Verhältnis für den Fall, daß das
System durch
Vertrag eingeführt ist (séparation de biens, «Güter
sonderung» übersetzt
das
Badische
Landrecht), kennen es aber auch als subsidiären gesetzlichen Güter
stand (Art. 215 fg., 1443 fg., 1576). Auch
das Deutsche
[* 4]
Bürgerl. Gesetzbuch kennt Güter
trennung
in diesem
Sinne als subsidiären gesetzlichen ehelichen Güter
stand.
Der Mann hat dann also nicht einmal
Verwaltung und Nutznießung am Frauenvermögen, der Frau obliegt jedoch ein angemessener
Beitrag zu den Ehelasten. Gesetzlich tritt dieser Güter
stand ein 1) wenn der Ehemann die
Ehe mit
¶
mehr
einer in der Geschäftsfähigkeit (s. Handlungsfähigkeit) beschränkten Frau ohne Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters eingeht oder die zuvor bestehende Verwaltungsgemeinschaft (auf Klage der Frau, durch Konkurs
oder Tod des Mannes oder Übereinkommen beider Teile) endigt (§§. 1426 und 1432), 2) wenn durch Ehevertrag Verwaltung und Nutznießung
des Mannes, also Verwaltungsgemeinschaft ausgeschlossen oder die allgemeine Güter-, die Errungenschafts-
oder Fährnis (Mobiliar)-Gemeinschaft aufgehoben wird, sofern sich nicht aus dem Vertrag ein anderes ergiebt (§. 1436). Die
Frau hat den Beitrag aus den Einkünften ihres Vermögens oder dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen
Erwerbsgeschäftes zu leisten. Einige nordamerik. Staaten stellen diese Güter
trennung
als gesetzlichen
Güter
stand auf, z. B. Colorado, Delaware, Kansas u. s. w. Das engl. Recht, welches früher so weit ging, der Ehefrau fast die
eigene Rechtsstellung zu versagen, soweit es sich nicht um gewisse Arten von Grundvermögen (real estate) handelt, ist seit 1870 zu
einem der Trennung
der Güter
ähnlichen Verhältnisse übergegangen. Der russ.
Swod steht auf dem Boden der Trennung
der Güter