Trassieren
,
Ziehen, im Wechselverkehr und bei der Anweisung übliche Bezeichnung für den Rechtsakt, durch den der Aussteller (Trassant) des gezogenen Wechsels (Tratte) oder der Anweisung dem Bezogenen (Assignaten, Trassaten) mittels der Ausstellung des Wechsels (der Anweisung) den Auftrag zur Zahlung giebt. Man sagt, daß der Aussteller auf den Bezogenen trassiert, zieht, abgiebt oder entnimmt, weil regelmäßig der Aussteller entweder seinen Kredit oder sein Guthaben beim Bezogenen in Anspruch nimmt.
Danach spricht man von Trassieren
auf
Deckung, wenn der Bezogene die
Mittel zur
Zahlung vom
Aussteller in
Händen hat,
bar, in Papieren
oder in einem Guthaben des
Ausstellers an ihn selbst (Trassieren
auf Schuld);
von Trassieren
auf Kredit, wenn der Bezogene
für den
Aussteller zahlen und durch die
Zahlung dessen
Gläubiger werden soll;
von Trassieren
auf gedeckten Kredit, wenn der Bezogene
Sicherheit in
Händen hat;
auf Blankokredit, in blanco, wenn der Bezogene Deckung nicht in Händen hat.
Wechsel und Anweisung kann ¶
mehr
auch für fremde Rechnung trassiert werden (Kommissionstratte), wenn der Bezogene Deckung nicht vom Aussteller, sondern von einem Dritten erhalten soll; z. B. wenn A in Leipzig [* 3] von B in Berlin [* 4] 1000 M. zu fordern hat und an C in Hamburg [* 5] 1000 M. schuldet, so kann dies dadurch abgewickelt werden, daß C für Rechnung des A auf B zieht. So kann A auch seinen Kredit bei B nutzen. (S. Adrittura.) Nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung kann der Aussteller auch auf sich selbst ziehen, d. h. sich selbst als den Bezogenen bezeichnen (trassierteigener Wechsel), unter der Voraussetzung, daß der Zahlungsort ein anderer als der Ausstellungsort. So kann eine Firma vom Ort der Hauptniederlassung auf sich selbst am Ort einer Zweigniederlassung ziehen, oder umgekehrt (Kommanditwechsel), oder ein Kaufmann in Berlin auf sich selbst in Leipzig ziehen, wenn er zur Zahlungszeit in Leipzig, z. B. auf der Messe, zu sein beabsichtigt. Aus dem Bedürfnis des Meßverkehrs hat sich der trassierteigene Wechsel herausgebildet. Wenn ein Kaufmann unter seinem Personennamen auf seine Firma, oder bei Führung zweier Firmen von einer auf die andere zieht, liegt echte Tratte vor.
Der Trassat ist als solcher nicht verpflichtet, wird es erst durch das Accept (s. d.), dagegen hat der Trassant beim Wechsel
(nicht bei der Anweisung) dem Inhaber des Wechsels dafür einzustehen, daß der Wechsel vom Trassaten acceptiert und gezahlt
wird, ist daher zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bezogene nicht zahlt. Auch das Trassieren
eines Wechsels hat deshalb seine Gefahr,
wenn auch der Trassant gegen den Trassaten, der acceptiert hat, aus dem Wechsel klagen kann, wenn er ihn
behalten oder auf dem Regreßweg eingelöst hat. Der Trassant kann seine Verpflichtung durch die Klausel «ohne Obligo» nicht
ausschließen, aber durch die Rektaklausel (s. Rektawechsel) die Weiterbegebung des Wechsels verbieten,
so daß nur der Remittent des Wechsels gegen ihn Wechselrecht hat. Über den Anspruch des Trassaten gegen
den Trassanten s. Revalierungsklage. Über Trassieren
im Sinne von Entwerfen s. Trassierung.