Ziehen, im Wechselverkehr und bei der Anweisung übliche Bezeichnung für den Rechtsakt, durch den derAussteller
(Trassant) des gezogenen Wechsels (Tratte) oder der Anweisung dem Bezogenen (Assignaten, Trassaten) mittels der Ausstellung des
Wechsels (der Anweisung) den Auftrag zur Zahlung giebt. Man sagt, daß der Aussteller auf den Bezogenen trassiert,
zieht, abgiebt oder entnimmt, weil regelmäßig der Aussteller entweder seinen Kredit oder sein Guthaben beim Bezogenen in
Anspruch nimmt.
Danach spricht man von Trassieren auf Deckung, wenn der Bezogene die Mittel zur Zahlung vom Aussteller in Händen hat, bar, in Papieren
oder in einem Guthaben des Ausstellers an ihn selbst (Trassieren auf Schuld);
von Trassieren auf Kredit, wenn der Bezogene
für den Aussteller zahlen und durch die Zahlung dessen Gläubiger werden soll;
von Trassieren auf gedeckten Kredit, wenn der Bezogene
Sicherheit in Händen hat;
auch für fremde Rechnung trassiert werden (Kommissionstratte), wenn der Bezogene Deckung nicht vom Aussteller, sondern von
einem Dritten erhalten soll; z. B. wenn A inLeipzig
[* 3] von B inBerlin
[* 4] 1000 M. zu fordern hat und an C in Hamburg
[* 5] 1000 M. schuldet,
so kann dies dadurch abgewickelt werden, daß C für Rechnung des A auf B zieht. So kann A auch seinen
Kredit bei B nutzen. (S. Adrittura.) Nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung kann der Aussteller auch auf sich selbst
ziehen, d. h. sich selbst als den Bezogenen bezeichnen (trassierteigener Wechsel), unter der
Voraussetzung, daß der Zahlungsort ein anderer als der Ausstellungsort. So kann eine Firma vom Ort der
Hauptniederlassung auf sich selbst am Ort einer Zweigniederlassung ziehen, oder umgekehrt (Kommanditwechsel), oder ein Kaufmann
in Berlin auf sich selbst in Leipzig ziehen, wenn er zur Zahlungszeit in Leipzig, z. B. auf der Messe, zu sein beabsichtigt. Aus
dem Bedürfnis des Meßverkehrs hat sich der trassierteigene Wechsel herausgebildet. Wenn ein Kaufmann
unter seinem Personennamen auf seine Firma, oder bei Führung zweier Firmen von einer auf die andere zieht, liegt echte Tratte
vor.
Der Trassat ist als solcher nicht verpflichtet, wird es erst durch das Accept (s. d.), dagegen hat der Trassant beim Wechsel
(nicht bei der Anweisung) dem Inhaber des Wechsels dafür einzustehen, daß der Wechsel vom Trassaten acceptiert und gezahlt
wird, ist daher zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bezogene nicht zahlt. Auch das Trassieren eines Wechsels hat deshalb seine Gefahr,
wenn auch der Trassant gegen den Trassaten, der acceptiert hat, aus dem Wechsel klagen kann, wenn er ihn
behalten oder auf dem Regreßweg eingelöst hat. Der Trassant kann seine Verpflichtung durch die Klausel«ohne Obligo» nicht
ausschließen, aber durch die Rektaklausel (s. Rektawechsel) die Weiterbegebung des Wechsels verbieten,
so daß nur der Remittent des Wechsels gegen ihn Wechselrecht hat. Über den Anspruch des Trassaten gegen
den Trassanten s. Revalierungsklage. ÜberTrassieren im Sinne von Entwerfen s. Trassierung.