Totschlag
(altdeutsch slatha, manslatha; engl. manslaughter), Gegensatz von
Mord (s. d.) als die vorsätzliche, aber
nicht mit Überlegung ausgeführte
Tötung eines
Menschen, während das deutsche Mittelalter als Totschlag
ansah, wenn ein freier
Mann einen freien Genossen seines
Volks mit ehrlichen Waffen
[* 2] in aufbrausender Hitze erschlug, ohne andere
böse
Absicht und ohne Verletzung besondern Friedens, im Gegensatz zum heimlichen
Morde.
Strafe des Totschlag
nachdem
Deutschen Strafgesetzbuch
§§. 212, 213: Zuchthaus nicht unter fünf Jahren; wenn der
Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen
zugefügte
Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der
Stelle zur That hingerissen wurde, oder andere
mildernde Umstände vorhanden sind, Gefängnis nicht unter sechs
Monaten
(Schwurgericht).
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur
Tötung bestimmt, so ist auf Gefängnis nicht
unter drei Jahren zu erkennen
(Strafkammer). Totschlag
bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der
Ausführung derselben entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder sich der
Ergreifung auf frischer That zu entziehen, wird
mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (Schwurgericht). Ebenso der an einem
Verwandten aufsteigender Linie. (S. auch
Kindesmord.) - Der
Schweiz.
[* 3] Vorentwurf eines Strafgesetzbuches
nennt Totschlag
die vorsätzliche
Tötung in leidenschaftlicher Aufwallung,
Mord die vorsätzliche
Tötung aus Mordlust
, Habgier und
noch einige schwere Fälle vorsätzlicher
Tötung.