Totschlag
(altdeutsch slatha, manslatha; engl. manslaughter), Gegensatz von Mord (s. d.) als die vorsätzliche, aber nicht mit Überlegung ausgeführte Tötung eines Menschen, während das deutsche Mittelalter als Totschlag ansah, wenn ein freier Mann einen freien Genossen seines Volks mit ehrlichen Waffen in aufbrausender Hitze erschlug, ohne andere böse Absicht und ohne Verletzung besondern Friedens, im Gegensatz zum heimlichen Morde. Strafe des Totschlag nachdem Deutschen Strafgesetzbuch §§. 212, 213: Zuchthaus nicht unter fünf Jahren; wenn der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen wurde, oder andere mildernde Umstände vorhanden sind, Gefängnis nicht unter sechs Monaten (Schwurgericht).
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt, so ist auf Gefängnis nicht unter drei Jahren zu erkennen (Strafkammer). Totschlag bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (Schwurgericht). Ebenso der an einem Verwandten aufsteigender Linie. (S. auch Kindesmord.) - Der Schweiz. Vorentwurf eines Strafgesetzbuches nennt Totschlag die vorsätzliche Tötung in leidenschaftlicher Aufwallung, Mord die vorsätzliche Tötung aus Mordlust, Habgier und noch einige schwere Fälle vorsätzlicher Tötung.