Totschlag
,
die widerrechtliche
Tötung eines
Menschen, welche zwar mit Vorsatz, aber nicht mit Überlegung ausgeführt
wird. Durch das Vorhandensein der Tötungsabsicht unterscheidet sich das
Verbrechen von der fahrlässigen
Tötung (s. d.),
durch den Mangel der Überlegung von dem
Verbrechen des
Mordes (s. d.). Der Totschlag
ist die im
Affekt begangene
absichtliche, widerrechtliche
Tötung, welche, weil durch die leidenschaftliche Erregung das
Bewußtsein des Thäters als getrübt
erscheint, mit geringerer
Strafe bedroht ist als der
Mord.
Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch bestraft den Totschläger mit
Zuchthaus von 5-15
Jahren. Dabei gilt es
als Straferhöhungsgrund, wenn der an einem Verwandten aufsteigender
Linie, oder wenn er bei
Unternehmung einer strafbaren
Handlung verübt wurde, um ein der Ausführung der letztern entgegentretendes Hindernis zu beseitigen, oder um sich der
Ergreifung auf frischer That zu entziehen. Als strafmilderndes
Moment wird es dagegen angesehen, wenn der
Totschläger ohne eigne
Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem
Getöteten zum
Zorn gereizt und hierdurch auf der
Stelle zur That hingerissen worden war. In diesem
Fall erscheint der bloße
Versuch des Totschlags
, welcher sonst mit
Strafe bedroht ist, nicht als strafbar. Es soll auch in ebendiesem
Fall, oder wenn sonstige
mildernde Umstände vorliegen, nur auf
Gefängnisstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf
Jahren erkannt
werden.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 212 ff. -
Das österreichische
Strafgesetzbuch bezeichnet als Totschlag
die nicht absichtliche, aber als
Folge einer sonstigen absichtlichen
Feindseligkeit erscheinende
Tötung und bedroht die im
Affekt begangene absichtliche
Tötung sogar mit
Todesstrafe.
Vgl. Österreichisches Strafgesetzbuch § 140 ff.