Tote
Hand (Manus mortua), die aus der alten Rechtssprache herübergenommene Benennung für verstorbene Besitzer oder für solche jurist. Personen, welche an dem beliebigen Gebaren mit ihrem Eigentum gehindert sind. So bezeichnet man als Abgabe von der Tote Hand oder als Tote Hand schlechthin den Sterbefall (mortuarium, Baulebung), d. h. einen der Herrschaft nach Gesetz oder Herkommen gebührenden Teil des Nachlasses eines Unfreien oder Hörigen. Hauptsächlich aber nennt man Tote Hand (frz. main morte) Vermögen besitzende öffentliche oder gesetzlich anerkannte Körperschaften und Stiftungen von unbegrenzter Dauer, sofern das Vermögen derselben der allgemeinen Verkehrsbewegung und namentlich auch der Erbteilung entzogen ist. Besonders wird der Ausdruck mit Bezug auf die Kirche, die Klöster und kirchlichen Stiftungen gebraucht. (S. Kirchengut und Amortisation.)