Titel
Tötung,
die widerrechtliche Herbeiführung des Todes eines Menschen, sei es durch positive Handlungen, sei es durch Unterlassungen (letzteres jedoch nur, wenn eine Verpflichtung zum Handeln bestand, z. B. Kindestötung seitens der Mutter durch
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Unterlassung der Ernährung). Die verschiedenen Arten der Tötung sind:
1) vorsätzliche, d. i. Mord (s. d.) und Totschlag (s. d.), Ascendententotschlag mit erhöhter Strafe (§. 215 des Reichsstrafgesetzbuches);
2) fahrlässige Tötung. Sie wird nach §. 222 des Deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu 3 Jahren, nach §. 335 des Österr. Strafgesetzes mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 1 Jahr und unter besonders gefährlichen Verhältnissen bis zu 3 Jahren (§. 337) bestraft (Gerichtshof erster Instanz). Das deutsche Strafrecht verschärft ebenso wie bei der fahrlässigen Körperverletzung (s. d.) die Strafe (bis zu 5 Jahren), wenn der Thäter zu der von ihm aus den Augen gesetzten Aufmerksamkeit, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war.
3) Kindestötung (s. Kindesmord).
4) Tötung auf Verlangen (s. Mord). Nicht hierher gehören diejenigen Tötung, welche nicht absichtlich herbeigeführt oder nicht fahrlässig verschuldet sind, sondern welche die ungewollte Folge einer Körperverletzung sind. Sie werden zu den Körperverletzungen (s. d.) gerechnet.