Titel
Tötung
,
die widerrechtliche Herbeiführung des
Todes eines
Menschen, sei es durch positive Handlungen,
sei es durch Unterlassungen (letzteres jedoch nur, wenn eine Verpflichtung zum
Handeln bestand, z. B. Kindestötung
seitens
der
Mutter durch
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Unterlassung der Ernährung). Die verschiedenen Arten der Tötung
sind:
1) vorsätzliche, d. i. Mord (s. d.) und Totschlag (s. d.), Ascendententotschlag mit erhöhter Strafe (§. 215 des Reichsstrafgesetzbuches);
2) fahrlässige Tötung.
Sie wird nach §. 222 des Deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu 3 Jahren, nach §. 335 des
Österr. Strafgesetzes mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 1 Jahr und unter besonders gefährlichen
Verhältnissen bis zu 3 Jahren (§. 337) bestraft (Gerichtshof erster Instanz). Das deutsche Strafrecht verschärft ebenso
wie bei der fahrlässigen Körperverletzung (s. d.) die Strafe (bis zu 5 Jahren), wenn der Thäter zu der von ihm
aus den
Augen gesetzten Aufmerksamkeit, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war.
3) Kindestötung
(s. Kindesmord).
4) Tötung
auf Verlangen (s. Mord). Nicht hierher gehören diejenigen Tötung
, welche nicht absichtlich herbeigeführt oder nicht fahrlässig
verschuldet sind, sondern welche die ungewollte Folge einer Körperverletzung sind. Sie werden zu den Körperverletzungen
(s. d.) gerechnet.