Tötung
(Tötungsverbrechen, Homicidium), das Verbrechen desjenigen, welcher widerrechtlicherweise den Tod eines andern Menschen verursacht. Hiernach fällt also der Selbstmord nicht unter den Begriff der strafbaren Tötung, ebensowenig die im Krieg nach Kriegsrecht oder die rechtmäßige Tötung eines zum Tod Verurteilten und die im Fall der Notwehr (s. d.). Ebenso ist die Abtreibung der Leibesfrucht, welche ein erst im Werden begriffenes Menschenleben zerstört, hier auszuscheiden. Je nachdem nun der Tötende mit oder ohne Absicht handelte, wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger (kulposer) Tötung unterschieden.
Letztere wird nach dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 222) mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Bei der vorsätzlichen Tötung wird je nach der Verschiedenheit des Thatbestandes wiederum zwischen Mord (s. d.), Totschlag (s. d.) und Kindesmord (s. d.) unterschieden.
Dazu kommt noch die im Zweikampf (s. d.) und die Tötung eines Einwilligenden, welch letztere nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 216), wofern der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur That bestimmt worden war, mit Gefängnis von 3-5 Jahren geahndet wird. Das österreichische Strafgesetzbuch dagegen behandelt die Tötung eines Einwilligenden nicht als ein besonderes Vergehen. In allen diesen Fällen muß aber der Tod die zurechenbare Folge einer Handlung des Thäters sein.
Die frühern Einteilungen in absolut und relativ, in notwendig und zufällig, in per se und per accidens tödliche (letale) Verletzungen sind heutzutage für den Begriff der Tötung indifferent, und die Unterscheidungen, welche die ältere Doktrin mit Rücksicht hierauf in Ansehung der Tödlichkeit (Letalität) von Verletzungen machte, werden nicht mehr berücksichtigt. Die sogen. tödliche Körperverletzung endlich, bei welcher der Tod des Verletzten die nicht beabsichtigte Folge der Verletzung ist, fällt nicht unter den Begriff der Tötung, sondern unter den der Körperverletzung (s. d.).
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 211-222, 237 f.; Österreichisches, § 134-143, 335; Französisches, Art. 195-304, 319, 321-329; Brunnenmeister, Das Tötungsverbrechen im altrömischen Recht (Leipz. 1887).