Tötung
(Tötung
sverbrechen,
Homicidium), das
Verbrechen desjenigen, welcher widerrechtlicherweise den
Tod eines andern
Menschen verursacht. Hiernach fällt also der
Selbstmord nicht unter den
Begriff der strafbaren Tötung
, ebensowenig
die im
Krieg nach
Kriegsrecht oder die rechtmäßige Tötung
eines zum
Tod Verurteilten und die
im Fall der
Notwehr (s. d.). Ebenso
ist die
Abtreibung der Leibesfrucht, welche ein erst im
Werden begriffenes Menschenleben zerstört, hier
auszuscheiden. Je nachdem nun der Tötende mit oder ohne Absicht handelte, wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger
(kulposer) Tötung
unterschieden.
Letztere wird nach dem
Strafgesetzbuch des
Deutschen
Reichs (§ 222) mit Gefängnis bis zu drei
Jahren und, wenn der Thäter zu
der
Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den
Augen setzte, vermöge seines
Amtes,
Berufs oder
Gewerbes besonders verpflichtet war, mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren bestraft. Bei der vorsätzlichen Tötung
wird je nach der
Verschiedenheit
des
Thatbestandes wiederum zwischen
Mord (s. d.),
Totschlag (s. d.) und
Kindesmord (s. d.) unterschieden.
Dazu kommt noch die im
Zweikampf (s. d.) und die Tötung
eines Einwilligenden,
welch letztere nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 216), wofern der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen
des Getöteten zur That bestimmt worden war, mit Gefängnis von 3-5
Jahren geahndet wird. Das österreichische
Strafgesetzbuch
dagegen behandelt die Tötung
eines Einwilligenden nicht als ein besonderes
Vergehen. In allen diesen
Fällen muß
aber der
Tod die zurechenbare
Folge einer
Handlung des Thäters sein.
Die frühern
Einteilungen in absolut und relativ, in notwendig und zufällig, in
per se und
per accidens tödliche (letale)
Verletzungen sind heutzutage für den
Begriff der Tötung
indifferent, und die Unterscheidungen, welche die ältere
Doktrin mit Rücksicht
hierauf in Ansehung der
Tödlichkeit (Letalität) von
Verletzungen machte, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die sogen. tödliche
Körperverletzung endlich, bei welcher der
Tod des Verletzten die nicht beabsichtigte
Folge der
Verletzung
ist, fällt nicht unter den
Begriff der Tötung
, sondern unter
den der
Körperverletzung (s. d.).
Vgl.
Deutsches
Strafgesetzbuch, §
211-222, 237 f.; Österreichisches, § 134-143, 335;
Französisches, Art. 195-304, 319, 321-329; Brunnenmeister,
Das Tötung
sverbrechen im altrömischen
Recht (Leipz. 1887).