Todeserklärung
,
der Ausspruch durch richterliches Erkenntnis, daß eine bestimmte
Person für tot erklärt werde.
Alle geltenden
Rechte knüpfen an die Verschollenheit an, d. h. an den Zustand längerer
nachrichtsloser
Abwesenheit. Wie lange die nachrichtslose
Abwesenheit gedauert haben muß, um die
Annahme der Verschollenheit
zu begründen, ist nach einigen
Rechten je nach der
Lage des Falles zu bestimmen; jedoch tritt die Vermutung nur dann in Wirksamkeit,
wenn der Verschollene öffentlich geladen und durch gerichtliche Todeserklärung
festgestellt ist,
daß die Vermutung eingetreten sei. Nach Gemeinem
Recht gilt die Vermutung, daß ein Verschollener, welcher das 70. Lebensjahr
zurückgelegt hat, nicht mehr am Leben sei.
Das
Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 823 fg., Allg. Gerichtsordnung I, 37, Gesetz vom das bayr.
Gesetz vom Art. 103 fg., das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 37 fg., 1708 fg., Gesetz vom
§§. 15-17, und das vom an ausschließlich geltende Deutsche
[* 2]
Bürgerl. Gesetzb. §§. 13 fg., sowie das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 277, 278, mit §§. 24, 112 fg., kennen eine besondere Verschollenheitserklärung
nicht; sie knüpfen an die
Dauer der nachrichtslosen
Abwesenheit an und lassen die Todeserklärung
nach
Ablauf
[* 3] einer bestimmten Frist durch
Urteil des Gerichts aussprechen.
Nach Deutschem
Bürgerl. Gesetzbuch erfolgt die Todeserklärung
im Wege eines von einer 1898 zu erwartenden Novelle zur Civilprozeßordnung
zu ordnenden
Aufgebotsverfahrens und ist zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht vom Leben des
Verschollenen einging. Sie darf jedoch nicht vor
Schluß des Jahres, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet haben würde,
erfolgen. Ein Verschollener, der das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, kann für tot erklärt werden, wenn seit 5 Jahren
keine Nachricht von seinem Leben einging.
Der Zeitraum von 10 oder 5 Jahren beginnt mit Schluß des Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch lebte. Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege teilnahm, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedensschluß 3 Jahre verstrichen sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der 3jährige Zeitraum mit Schluß des Jahres, in dem der Krieg beendet wurde (Kriegsverschollenheit).
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch, wer sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis, oder zum Zwecke freiwilliger Hilfsleistung bei der bewaffneten Macht befand. Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt untergegangenen Fahrzeug befand und seit Untergang verschollen ist (Seeverschollenheit), kann für tot erklärt werden, wenn seit Untergang ein Jahr verstrichen ist. Für den Untergang des Schiffes stellt das Gesetz verschiedene Vermutungen auf.
Wer außerdem in eine Gefahr geraten ist (Explosion u. s. w.) kann für
tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse 3 Jahre vergingen. Die Todeserklärung
begründet die Vermutung, daß
der Verschollene in dem Zeitpunkt starb, welcher in dem die Todeserklärung
aussprechenden
Urteil festgestellt ist. Die Vermutung kann
jederzeit und in jedem
Verfahren durch den
Beweis des Gegenteils beseitigt werden
(Bürgerl. Gesetzb. §§.
2031,
Abs. 2, 2370,
Abs. 2 bezüglich des
Anspruchs des in Wirklichkeit Nichttoten auf sein schon vererbtes Vermögen).
Im wesentlichen legt das geltende
Recht der Todeserklärung
dieselben Wirkungen bei wie dem natürlichen
Tode.
Vgl. über die Wirkungen
der Todeserklärung
für die
Ehe
Deutsches
Bürgerl.
Gesetzb. §§. 1348-1352 (über Wiederverheiratung), 1420, 1425, 1494,1544, 1547: für die elterliche Gewalt §§. 1679,1084; für die Vormundschaft §§. 1878, 1884, 1885, 1921.