Todeserklärung
,
die richterliche Erklärung, daß eine verschollene Person als verstorben anzusehen sei (s. Verschollenheit).
Todeserklärung
559 Wörter, 3'869 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Todeserklärung,
die richterliche Erklärung, daß eine verschollene Person als verstorben anzusehen sei (s. Verschollenheit).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Todeserklärung,
der Ausspruch durch richterliches Erkenntnis, daß eine bestimmte Person für tot erklärt werde.
Alle geltenden Rechte knüpfen an die Verschollenheit an, d. h. an den Zustand längerer
nachrichtsloser Abwesenheit. Wie lange die nachrichtslose Abwesenheit gedauert haben muß, um die Annahme der Verschollenheit
zu begründen, ist nach einigen Rechten je nach der Lage des Falles zu bestimmen; jedoch tritt die Vermutung nur dann in Wirksamkeit,
wenn der Verschollene öffentlich geladen und durch gerichtliche Todeserklärung
festgestellt ist,
daß die Vermutung eingetreten sei. Nach Gemeinem Recht gilt die Vermutung, daß ein Verschollener, welcher das 70. Lebensjahr
zurückgelegt hat, nicht mehr am Leben sei.
Das Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 823 fg., Allg. Gerichtsordnung I, 37, Gesetz vom das bayr.
Gesetz vom Art. 103 fg., das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 37 fg., 1708 fg., Gesetz vom
§§. 15-17, und das vom an ausschließlich geltende Deutsche
[* 2] Bürgerl. Gesetzb. §§. 13 fg., sowie das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 277, 278, mit §§. 24, 112 fg., kennen eine besondere Verschollenheitserklärung
nicht; sie knüpfen an die Dauer der nachrichtslosen Abwesenheit an und lassen die Todeserklärung
nach Ablauf
[* 3] einer bestimmten Frist durch
Urteil des Gerichts aussprechen.
Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch erfolgt die Todeserklärung
im Wege eines von einer 1898 zu erwartenden Novelle zur Civilprozeßordnung
zu ordnenden Aufgebotsverfahrens und ist zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht vom Leben des
Verschollenen einging. Sie darf jedoch nicht vor Schluß des Jahres, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet haben würde,
erfolgen. Ein Verschollener, der das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, kann für tot erklärt werden, wenn seit 5 Jahren
keine Nachricht von seinem Leben einging.
Der Zeitraum von 10 oder 5 Jahren beginnt mit Schluß des Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch lebte. Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege teilnahm, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedensschluß 3 Jahre verstrichen sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der 3jährige Zeitraum mit Schluß des Jahres, in dem der Krieg beendet wurde (Kriegsverschollenheit).
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch, wer sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis, oder zum Zwecke freiwilliger Hilfsleistung bei der bewaffneten Macht befand. Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt untergegangenen Fahrzeug befand und seit Untergang verschollen ist (Seeverschollenheit), kann für tot erklärt werden, wenn seit Untergang ein Jahr verstrichen ist. Für den Untergang des Schiffes stellt das Gesetz verschiedene Vermutungen auf.
Wer außerdem in eine Gefahr geraten ist (Explosion u. s. w.) kann für
tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse 3 Jahre vergingen. Die Todeserklärung
begründet die Vermutung, daß
der Verschollene in dem Zeitpunkt starb, welcher in dem die Todeserklärung
aussprechenden Urteil festgestellt ist. Die Vermutung kann
jederzeit und in jedem Verfahren durch den Beweis des Gegenteils beseitigt werden (Bürgerl. Gesetzb. §§.
2031, Abs. 2, 2370, Abs. 2 bezüglich des Anspruchs des in Wirklichkeit Nichttoten auf sein schon vererbtes Vermögen).
Im wesentlichen legt das geltende Recht der Todeserklärung
dieselben Wirkungen bei wie dem natürlichen Tode.
Vgl. über die Wirkungen
der Todeserklärung
für die Ehe Deutsches Bürgerl.
Gesetzb. §§. 1348-1352 (über Wiederverheiratung), 1420, 1425, 1494,1544, 1547: für die elterliche Gewalt §§. 1679,1084; für die Vormundschaft §§. 1878, 1884, 1885, 1921.