Titel
(lat.), Aufschrift eines Buches, Bezeichnung des Standes, Amtes oder der Würde einer Person; in den Budgets (Etats) die mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Einzelgruppen, in welche die verschiedenen Arten von Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels zerlegt sind.
Im Privatrecht ist Titel
der den Erwerb eines
Rechts rechtfertigende
Grund. Bisweilen fällt er mit dem Erwerbsakte zusammen,
z. B. bei der Occupation einer herrenlosen Sache. In andern Fällen liegen Titel
und
Erwerbsakt begrifflich, oft auch zeitlich auseinander, z. B. bei dem durch
Auflassung und Eintragung im
Grundbuch, oder
Übergabe oder Ersitzung erworbenen Eigentum; dem durch Eintragung erworbenen Pfandrecht; dem durch Cession
erworbenen Forderungsrecht. Hier
sind Titel
der
Kauf, die Schenkung oder ein anderweites Rechtsgeschäft, beim Pfandrecht die
Bewilligung des Eintrags durch den Eigentümer oder das Rechtsverhältnis, welches einen gesetzlichen
Anspruch auf Eintrag
giebt. Der Erwerbsakt selbst wurde früher vielfach als
Modus bezeichnet.
Kirchenrechtlich wurden in älterer Zeit die kirchlichen
Stellen als Titel
bezeichnet und in höhere und niedere unterschieden.
Später bildete sich in der
Lehre
[* 2] von der Ordination (s. d.) der Grundsatz aus, daß zur Ordination durch
den
Bischof ein Titel
,
d. i. der Nachweis gesicherten Lebensunterhalts, erforderlich sei. Dieser
Titel
soll in der Regel ein beneficium (s. d.), eine kirchliche Pfründe
sein, doch sind auch patrimonium,
d. i. eigenes Vermögen, mensa,
d. i. anderweite, besonders landesherrliche Versorgung (Tischtitel
),
professio,
d. i. Eintritt in einen geistlichen
Orden,
[* 3] missio,
d. i. Eintritt in den Dienst der Propaganda
(s. d.) genügende Titel
zur Ordination. Ein dem
Vatikanischen
Konzil vorgelegter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Ordinationstitel
gelangte nicht mehr zur Erledigung.