Titel
(lat.), Aufschrift eines Buches, Bezeichnung des Standes, Amtes oder der Würde einer Person; in den Budgets (Etats) die mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Einzelgruppen, in welche die verschiedenen Arten von Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels zerlegt sind.
Im Privatrecht ist Titel der den Erwerb eines Rechts rechtfertigende Grund. Bisweilen fällt er mit dem Erwerbsakte zusammen, z. B. bei der Occupation einer herrenlosen Sache. In andern Fällen liegen Titel und Erwerbsakt begrifflich, oft auch zeitlich auseinander, z. B. bei dem durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, oder Übergabe oder Ersitzung erworbenen Eigentum; dem durch Eintragung erworbenen Pfandrecht; dem durch Cession erworbenen Forderungsrecht. Hier sind Titel der Kauf, die Schenkung oder ein anderweites Rechtsgeschäft, beim Pfandrecht die Bewilligung des Eintrags durch den Eigentümer oder das Rechtsverhältnis, welches einen gesetzlichen Anspruch auf Eintrag giebt. Der Erwerbsakt selbst wurde früher vielfach als Modus bezeichnet.
Kirchenrechtlich wurden in älterer Zeit die kirchlichen Stellen als Titel bezeichnet und in höhere und niedere unterschieden. Später bildete sich in der Lehre von der Ordination (s. d.) der Grundsatz aus, daß zur Ordination durch den Bischof ein Titel, d. i. der Nachweis gesicherten Lebensunterhalts, erforderlich sei. Dieser Titel soll in der Regel ein beneficium (s. d.), eine kirchliche Pfründe sein, doch sind auch patrimonium, d. i. eigenes Vermögen, mensa, d. i. anderweite, besonders landesherrliche Versorgung (Tischtitel), professio, d. i. Eintritt in einen geistlichen Orden, missio, d. i. Eintritt in den Dienst der Propaganda (s. d.) genügende Titel zur Ordination. Ein dem Vatikanischen Konzil vorgelegter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Ordinationstitel gelangte nicht mehr zur Erledigung.