Thronfolge
(Succession, Thronerbfolge), der
Eintritt des Regierungsnachfolgers (Thronfolgers
) in die Hoheitsrechte des
bisherigen Monarchen. Je nachdem sich die Thronfolge
, wie dies in den
Erbmonarchien der
Fall ist, auf
Verwandtschaft
oder je nachdem sie sich auf einen andern
Titel, z. B. auf eine
Erbverbrüderung, gründet, wird zwischen ordentlicher und
außerordentlicher Thronfolge
unterschieden. Das
Recht zur ordentlichen Thronfolge
(Thronfolge
recht) wird durch leibliche und eheliche Abstammung
vom ersten Erwerber der
Krone aus ebenbürtiger
Ehe begründet (s.
Ebenbürtigkeit), und zwar sind nach
den meisten fürstlichen
Hausgesetzen männliches
Geschlecht des Thronfolgers
und Abstammung desselben vom ersten Erwerber
durch
Männer (agnatische oder männliche Deszendentenfolge) erforderlich.
Außerdem muß der Thronfolger
nach den meisten
Verfassungen die zur
Führung der
Regierung nötige geistige und
körperliche Tüchtigkeit besitzen. Weibliche (kognatische) Thronfolge
ist nach manchen
Hausgesetzen und
Verfassungen überhaupt ausgeschlossen.
Dies ist das sogen.
Salische Gesetz (s. d.). In andern
Staaten, z. B. in
Holland,
Bayern,
[* 2]
Sachsen
[* 3] und
Württemberg,
[* 4] ist die weibliche
Thronfolge
subsidiär, d. h. nach gänzlichem Aussterben des Mannesstamms, statuiert,
und in
England und
Spanien
[* 5] ist sogar eine mit der agnatischen vermischte weibliche Thronfolge.
(Successio promiscua)
insofern eingeführt, als nur die
Söhne des
Regenten und ihre männliche Deszendenz vor den Töchtern den Vorzug haben, während
die letztern und ihre Nachkommen die
Brüder des
Regenten und dessen sonstige
Agnaten in den Seitenlinien ausschließen.
Die Thronfolge
ordnung ist regelmäßig so bestimmt, daß stets der Erstgeborne und, wenn er
vor der Thronerledigung
verstarb, sein erstgeborner
Deszendent und dessen Nachkommenschaft succedieren (Lineal-Primogeniturordnung). Fehlt es überhaupt
an
Deszendenten, so kommt der Erstgeborne der dem letzten
Regenten nächsten
Linie zur Thronfolge.
Vgl. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern (Leipz. 1851);
Derselbe, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena [* 6] 1862-83, 3 Bde.);
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständigen Häuser (Berl. 1871).