Testament
svollstrecker
(-Vollzieher, -Exekutor,
Treuhänder), diejenige von einem
Erblasser in einer letztwilligen
Verfügung
oder einem Erbvertrag bezeichnete
Person, welcher die Befugnis erteilt wird, die letztwilligen
Anordnungen des
Erblassers zur
Vollziehung zu bringen oder wenigstens deren Vollziehung zu überwachen. Die Rechtsbildung ist dem röm.
Recht nicht bekannt, in
Deutschland
[* 2] soll sie sich im Anschluß an die
Aufnahme der Rechtsbildung des Salmann, d. h. einer Mittelsperson,
welcher der
Erblasser sein Vermögen schon bei Lebzeiten, unter
Vorbehalt der lebenslänglichen Nutznießung, übertrug, um
dasselbe durch diesen an den Bedachten gelangen zu lassen, entwickelt
haben. - Durch Ernennung eines Vollstreckers
kann der
Erblasser den
Erben in der
Verfügung über den Nachlaß beschränken. Der Testament
svollstrecker kann den letzten Willen auch gegen den
Willen des
Erben zur Ausführung bringen, selbst wenn nicht ein Dritter an der Aufrechterhaltung des Willens ein
Interesse hat. Er vertritt die Erbschaft bis zur Ausführung der Bestimmungen des
Testators, insonderheit gegen Dritte,
Gläubiger,
Schuldner u. s. w. auch vor den
Behörden.
Das Deutsche [* 3] Bürgerl. Gesetzbuch handelt vom in den §§. 2197-2228, 2306, 2338, 2364, 2363 und 83.